Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,7, Universität Erfurt, Veranstaltung: Besonderes Verwaltungsrecht - Kommunalrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die Einrichtung öffentlicher Einrichtungen, legitimiert durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, erfüllt die Gemeinde eine von vielen wichtigen Aufgaben innerhalb der Daseinsvorsorge. Zu solchen Einrichtung zählen unter anderem Kindergärten, Sporthallen und Festplätze. Die folgenden Seiten sollen sich daher mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung, insbesondere im Rahmen der Thüringer Kommunalordnung, auseinandersetzen. Darüber hinaus soll kurz auf den Zulassungsanspruch der Bürger, die Organisationformen der Einrichtungen und die Benutzung bzw. Zulassung eingegangen werden. Weiterhin soll auch der Anschluss- und Benutzungszwang erwähnt werden. Kollidierende Rechtssätze oder Probleme werden in den entsprechenden Punkten mit eingearbeitet. Alle diese Ausführungen sollen nur kurz angeschnitten werden, da eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Thematik im Rahmen dieser Seminararbeit nicht möglich ist.
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