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Die Organisation öffentlicher Unternehmen folgt nicht dem Muster der Ministerialverwaltung mit ihrem strukturprägenden hohen demokratischen Legitimationsniveau. Staatliche sowie kommunale Eigen- und Beteiligungsgesellschaften verfügen im Interesse einer effizienten Unternehmensführung über weitreichende unternehmerische Bewegungsfreiräume. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob die Herausnahme öffentlicher Unternehmen aus der hierarchischen Aufbau- und bürokratischen Ablauforganisation des Staates und der Kommunen von Verfassungs wegen zulässig ist. Der Autor zeigt, daß sich die…mehr

Produktbeschreibung
Die Organisation öffentlicher Unternehmen folgt nicht dem Muster der Ministerialverwaltung mit ihrem strukturprägenden hohen demokratischen Legitimationsniveau. Staatliche sowie kommunale Eigen- und Beteiligungsgesellschaften verfügen im Interesse einer effizienten Unternehmensführung über weitreichende unternehmerische Bewegungsfreiräume. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob die Herausnahme öffentlicher Unternehmen aus der hierarchischen Aufbau- und bürokratischen Ablauforganisation des Staates und der Kommunen von Verfassungs wegen zulässig ist. Der Autor zeigt, daß sich die öffentliche Hand im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung in einem Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsprinzipien der Demokratie und der Wirtschaftlichkeit befindet:Sie kann kein "guter Unternehmer" sein, weil sie den "Klotz des Demokratieprinzips" am Bein hat, der die Administrativspitze zur "Gängelung" ihrer Gesellschaften verpflichtet. Geriert sich die öffentliche Hand hingegen als "guter Unternehmer", so steht sie zwangsläufig mit dem Demokratieprinzip auf Kriegsfuß, weil der Zuwachs an Wirtschaftlichkeit nur zum Preis des Verlustes demokratischer Legitimation der Gesellschaften erkauft werden kann. Es werden die Maßstäbe für die Auflösung dieses verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses aufgezeigt. Der Verfasser gelangt unter anderem zu dem Ergebnis, daß Staat und Kommunen die rein erwerbswirtschaftliche Betätigung verfassungsrechtlich versagt ist.