Die Verwaltung von öffentlichem Grund und Boden in den Städten wurde durch das Fehlen klarer politischer Konzepte, starker Institutionen, Transparenz und öffentlicher Beteiligung sowie durch das Unvermögen, die Flächennutzungsplanung angemessen zu kontrollieren, behindert. Die Kriterien für öffentliches Landeigentum wurden nicht klar definiert und der richtigen Regierungsebene zugeordnet. Infolgedessen leidet das städtische Landmanagement in den Untersuchungsgebieten immer noch unter einer unzureichenden Datenerfassung, -knappheit und -unzugänglichkeit. Außerdem gab es keine minimale Übertragung von erworbenem Land an private Interessen, und die Enteignung diente nicht nur einem öffentlichen Zweck, sondern auch der Befriedigung der Interessen mächtiger Einzelpersonen. Der Umfang und die Grenzen des öffentlichen Zwecks sind unbekannt, und die dem Staat übertragene Enteignungsbefugnis ist weitreichender und schafft unsichere Eigentumsverhältnisse.