Produktdetails
- Verlag: Springer Verlag, Berlin, New York
- ISBN-13: 9783540517580
- Artikelnr.: 03940037
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 02.01.1996Ein neuer Anlauf zum "Wirtschaftsrecht"
Doch der rote Faden findet sich nicht
Reiner Schmidt (Herausgeber): Öffentliches Wirtschaftsrecht. Besonderer Teil 1. Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg/New York 1995, 793 Seiten, 248 DM.
Dieses Buch gehört zu der von Franz von Liszt und Walter Kaskel begründeten Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft im wissenschaftlichen Springer-Verlag. Es handelt sich demgemäß nicht um eine Streitschrift, ein Lehrbuch oder eine Forschungsarbeit, sondern um eine Vollständigkeit anstrebende Darstellung dessen, was ist - um ein Lexikon aus Monographien zu unterschiedlichen, aber nach Ansicht des Herausgebers zusammengehörigen Themen. Insgesamt widmen sich fünfzehn akademische Experten Sachgebieten wie dem Gewerberecht, dem Recht der Energiewirtschaft und des Bergbaus bis hin zum internationalen Recht für den Austausch von Waren und Dienstleistungen. Was diesen Kosmos im Innersten zusammenhält, ist nicht recht erfindlich. Der einleitende allgemeine Teil des "Öffentlichen Wirtschaftsrechts", den der Herausgeber zum größten Teil selbst geschrieben hat, ist 1990 erschienen. Dieser allgemeine Teil spiegelt schon in seiner Einleitung dieselbe Verlegenheit, die sich beim Durchblättern des jetzt vorliegenden besonderen Teils zeigt, nämlich: daß es einige Mühe macht, anzugeben, mit welchem Recht die Existenz eines "Wirtschaftsrechts", gar eines vom privaten zu unterscheidenden öffentlichen, postuliert wird. Als Wolfgang Fikentscher 1983 sein "Wirtschaftsrecht" vorlegte, hatte er die Schwierigkeit kühn dadurch aus dem Weg geräumt, daß er zwischen privatem und öffentlichem Wirtschaftsrecht nicht unterschied und das Gemenge als die Summe der Regeln definierte, die den freien Markt im ökonomischen Sinn begründen und begrenzen. Und er hatte auch angegeben, warum es ihm fruchtbar erschien, so vorzugehen. Eine solche Darlegung fehlt bei Schmidt. Zwar meint er, daß der moderne Staat die gesamte Volkswirtschaft reguliert, weshalb systematische und dogmatische Arbeit am öffentlichen Wirtschaftsrecht erforderlich sei. Und er behauptet, daß "Wirtschaftsrecht" eine über seine einzelnen Rechtsgebiete hinausgehende "Querschnittsfunktion" wahrnehme. Aber er macht diese Funktion nicht sichtbar. Tatsächlich versammeln sich unter dem Titel der drei Bände ganz traditionelle Arbeiten zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die eine Verzahnung nicht erkennen lassen. An der Qualität der Einzelbeiträge, auch des Schmidtschen ersten Bandes, ändert das selbstverständlich nichts. Ein Gewinn beispielsweise ist der Überblick über den aktuellen Stand des Medienrechts von Wolfgang Hoffmann-Riem, einfach weil eine so kompakte Übersicht auf diesem aktuellen Stand sonst nicht erhältlich ist. Hingegen sind Rechtsfragen der Subventionierung, gar der Gewerbeordnung, zur Genüge schon vorgestellt worden. Verblüffend ist übrigens, daß wieder einmal mit keinem Wort auf das Steuerrecht eingegangen wird, und sei es auch nur, um zu begründen, warum es fehlt. FERNANDO WASSNER
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Doch der rote Faden findet sich nicht
Reiner Schmidt (Herausgeber): Öffentliches Wirtschaftsrecht. Besonderer Teil 1. Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg/New York 1995, 793 Seiten, 248 DM.
Dieses Buch gehört zu der von Franz von Liszt und Walter Kaskel begründeten Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft im wissenschaftlichen Springer-Verlag. Es handelt sich demgemäß nicht um eine Streitschrift, ein Lehrbuch oder eine Forschungsarbeit, sondern um eine Vollständigkeit anstrebende Darstellung dessen, was ist - um ein Lexikon aus Monographien zu unterschiedlichen, aber nach Ansicht des Herausgebers zusammengehörigen Themen. Insgesamt widmen sich fünfzehn akademische Experten Sachgebieten wie dem Gewerberecht, dem Recht der Energiewirtschaft und des Bergbaus bis hin zum internationalen Recht für den Austausch von Waren und Dienstleistungen. Was diesen Kosmos im Innersten zusammenhält, ist nicht recht erfindlich. Der einleitende allgemeine Teil des "Öffentlichen Wirtschaftsrechts", den der Herausgeber zum größten Teil selbst geschrieben hat, ist 1990 erschienen. Dieser allgemeine Teil spiegelt schon in seiner Einleitung dieselbe Verlegenheit, die sich beim Durchblättern des jetzt vorliegenden besonderen Teils zeigt, nämlich: daß es einige Mühe macht, anzugeben, mit welchem Recht die Existenz eines "Wirtschaftsrechts", gar eines vom privaten zu unterscheidenden öffentlichen, postuliert wird. Als Wolfgang Fikentscher 1983 sein "Wirtschaftsrecht" vorlegte, hatte er die Schwierigkeit kühn dadurch aus dem Weg geräumt, daß er zwischen privatem und öffentlichem Wirtschaftsrecht nicht unterschied und das Gemenge als die Summe der Regeln definierte, die den freien Markt im ökonomischen Sinn begründen und begrenzen. Und er hatte auch angegeben, warum es ihm fruchtbar erschien, so vorzugehen. Eine solche Darlegung fehlt bei Schmidt. Zwar meint er, daß der moderne Staat die gesamte Volkswirtschaft reguliert, weshalb systematische und dogmatische Arbeit am öffentlichen Wirtschaftsrecht erforderlich sei. Und er behauptet, daß "Wirtschaftsrecht" eine über seine einzelnen Rechtsgebiete hinausgehende "Querschnittsfunktion" wahrnehme. Aber er macht diese Funktion nicht sichtbar. Tatsächlich versammeln sich unter dem Titel der drei Bände ganz traditionelle Arbeiten zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die eine Verzahnung nicht erkennen lassen. An der Qualität der Einzelbeiträge, auch des Schmidtschen ersten Bandes, ändert das selbstverständlich nichts. Ein Gewinn beispielsweise ist der Überblick über den aktuellen Stand des Medienrechts von Wolfgang Hoffmann-Riem, einfach weil eine so kompakte Übersicht auf diesem aktuellen Stand sonst nicht erhältlich ist. Hingegen sind Rechtsfragen der Subventionierung, gar der Gewerbeordnung, zur Genüge schon vorgestellt worden. Verblüffend ist übrigens, daß wieder einmal mit keinem Wort auf das Steuerrecht eingegangen wird, und sei es auch nur, um zu begründen, warum es fehlt. FERNANDO WASSNER
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