Da eine republikanische Grundrechtsfassung im Jahr 1920 an unüberwindbaren Widersprüchen gescheitert ist, beruht der österreichische Grundrechtskatalog bis heute vor allem auf dem "Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger" vom Jahr 1867. In der Periode der Konsolidierung der Zweiten Republik nach 1955 galt der österreichische Grundrechtsbestand wegen seines Alters, seiner einseitigen Ausrichtung an den bürgerlich-liberalen Idealen, wegen des Fehlens sozialer Grundrechte, wegen der Zersplitterung der Rechtsquellen als reformbedürftig. Der Reformdruck wurde durch die internationale Rechtsentwicklung erhöht. Die 1964 eingesetzte Grundrechtsreformkommission prüfte die Möglichkeit einer neuen, geschlossenen Grundrechtskodifikation. Obwohl das Reformvorhaben gescheitert ist und sogar vom Ende der nationalen Grundrechtskataloge im Zeitalter der "Europäischen Integration" gesprochen wird, markiert die Grundrechtsreformkommission ein bedeutendes Kapitel österreichischer Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts.