Das Insolvenzplanverfahren in §§ 217 ff. InsO weist im Hinblick auf die Maximierung der Haftungsmasse zahlreiche Schwächen auf. Zur Optimierung schlägt der Autor vor, dass die Gläubiger ihre Forderungen gegen Anteile an der insolventen Gesellschaft austauschen. Dabei legt er das Modell einer Rekapitalisierung durch Optionen auf die Übernahme von Gesellschaftsanteilen zu Grunde und untersucht, inwieweit dieses in einen Insolvenzplan implementiert werden kann. Planbezogen ist - selbst bei teleologischer Reduktion der §§ 230 Abs. 2, 245 Abs. 2 InsO - von umfassenden Zustimmungserfordernissen auszugehen. Unternehmensbezogen lässt sich ein sanierender Kapitalschnitt mit Bezugsrechtsausschluss und Einbringung der Forderungen als Sacheinlagen nutzen.
Diese Lösung ist jedoch mit der Differenzhaftung gemäß §§ 9, 56 GmbHG und dem entsprechenden Richterrecht im Aktienrecht verbunden. Da Forderungen gegen insolvente Gesellschaften generell nicht vollwertig sind und zusätzliche Bewertungserfordernisse entstehen, kann sich die Haftung auf geplante Rekapitalisierungen prohibitiv und ineffizient auswirken. Daher fragt der Autor, ob auf die Differenzhaftung in Sanierungsfällen verzichtet werden kann. Dies verneint er aus Gläubigerschutzaspekten sowie im Hinblick auf §§ 19 Abs. 2 GmbHG, 66 Abs. 1 AktG. Daneben versucht er das Problem der Steuerpflichtigkeit von Sanierungsgewinnen zu lösen.
Diese Lösung ist jedoch mit der Differenzhaftung gemäß §§ 9, 56 GmbHG und dem entsprechenden Richterrecht im Aktienrecht verbunden. Da Forderungen gegen insolvente Gesellschaften generell nicht vollwertig sind und zusätzliche Bewertungserfordernisse entstehen, kann sich die Haftung auf geplante Rekapitalisierungen prohibitiv und ineffizient auswirken. Daher fragt der Autor, ob auf die Differenzhaftung in Sanierungsfällen verzichtet werden kann. Dies verneint er aus Gläubigerschutzaspekten sowie im Hinblick auf §§ 19 Abs. 2 GmbHG, 66 Abs. 1 AktG. Daneben versucht er das Problem der Steuerpflichtigkeit von Sanierungsgewinnen zu lösen.