Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, 21 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Rolle des ordre public im internationalen Handelsrecht ist ein wichtiges Instrument der Staatensouveränität.
Anhand der vorliegenden Arbeit wird untersucht unter welchen Kriterien der ordre public nach Art. 6 EGBGB greift.
Aufgrund der zahlreichen ausländischen Rechtsnormen und verschiedenen
Gesellschaftsvorstellungen kann es vorkommen,
dass ausländische Sachverhalte mit direktem inländischem Bezug
nicht nach deutschem Recht, sondern nach ausländischem
Recht zu beurteilen sind. Selbst dann, wenn der Fall vor einem
deutschen Gericht entschieden wird. Dass diese Anwendung
ausländischen Rechts nicht immer den deutschen Grundsätzen
entspricht, liegt in der Natur der Sache. Für diese Kollision der
Rechtsordnungen sieht das deutsche Recht zum Schutz der inländischen
öffentlichen Ordnung den ordre public-Vorbehalt
nach Art. 6 EGBGB vor. Eine ähnliche Vorbehaltsklausel existiert
in den meisten Rechtsordnungen dieser Erde, wurde jedoch
in der Vergangenheit, sowie heute zumindest in Deutschland
sehr zurückhaltend angewendet. Durch ein vereintes Europa und
die allmähliche Angleichung nationaler Rechtsgrundlagen zu einem
einheitlichen Rechtssystem wird die Notwendigkeit der
Anwendung der ordre public-Klausel recht selten. Dennoch gibt
es weltweit aufgrund unterschiedlicher Religion, Kultur und politischen
Gesinnung eine Fülle widersprüchlicher Ansätze für
ein Rechtsproblem. Somit entstehen durchaus Fälle, in denen die
Anwendung des ordre public-Vorbehaltes zwingend notwendig
wird. Der ordre public ist Bestandteil des staatsvertraglichem Internationalen
Privatrechts. Er stellt einen der wichtigsten privatrechtlichen
Grundsätze dar. Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 6
EGBGB nicht dem EG-Recht selbst entgegengehalten werden
kann. Es gilt auch hier der grundsätzliche Vorrang des europäischen
Rechts vor nationalem Recht bei Sachverhalten, die die
nationalen Grenzen überschreiten. Der ordre public-Vorbehalt
spielt dann eine Rolle, wenn im Zivilrecht Internationales Privatrecht
anzuwenden ist, die ausländischen Rechtsnormen jedoch
dem deutschen Recht erheblich entgegenstehen. Art. 6
EGBGB stellt somit eine kollisionsrechtliche Klausel dar. Der
Anwendungsbereich erstreckt sich über ausländisches staatsvertragliches
Recht und das Recht der ehemaligen DDR. Das
Einsatzfeld des ordre public ist mit 90% der ordre-public-
Anwendungen vornehmlich das Personen- und Familienrecht.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Anhand der vorliegenden Arbeit wird untersucht unter welchen Kriterien der ordre public nach Art. 6 EGBGB greift.
Aufgrund der zahlreichen ausländischen Rechtsnormen und verschiedenen
Gesellschaftsvorstellungen kann es vorkommen,
dass ausländische Sachverhalte mit direktem inländischem Bezug
nicht nach deutschem Recht, sondern nach ausländischem
Recht zu beurteilen sind. Selbst dann, wenn der Fall vor einem
deutschen Gericht entschieden wird. Dass diese Anwendung
ausländischen Rechts nicht immer den deutschen Grundsätzen
entspricht, liegt in der Natur der Sache. Für diese Kollision der
Rechtsordnungen sieht das deutsche Recht zum Schutz der inländischen
öffentlichen Ordnung den ordre public-Vorbehalt
nach Art. 6 EGBGB vor. Eine ähnliche Vorbehaltsklausel existiert
in den meisten Rechtsordnungen dieser Erde, wurde jedoch
in der Vergangenheit, sowie heute zumindest in Deutschland
sehr zurückhaltend angewendet. Durch ein vereintes Europa und
die allmähliche Angleichung nationaler Rechtsgrundlagen zu einem
einheitlichen Rechtssystem wird die Notwendigkeit der
Anwendung der ordre public-Klausel recht selten. Dennoch gibt
es weltweit aufgrund unterschiedlicher Religion, Kultur und politischen
Gesinnung eine Fülle widersprüchlicher Ansätze für
ein Rechtsproblem. Somit entstehen durchaus Fälle, in denen die
Anwendung des ordre public-Vorbehaltes zwingend notwendig
wird. Der ordre public ist Bestandteil des staatsvertraglichem Internationalen
Privatrechts. Er stellt einen der wichtigsten privatrechtlichen
Grundsätze dar. Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 6
EGBGB nicht dem EG-Recht selbst entgegengehalten werden
kann. Es gilt auch hier der grundsätzliche Vorrang des europäischen
Rechts vor nationalem Recht bei Sachverhalten, die die
nationalen Grenzen überschreiten. Der ordre public-Vorbehalt
spielt dann eine Rolle, wenn im Zivilrecht Internationales Privatrecht
anzuwenden ist, die ausländischen Rechtsnormen jedoch
dem deutschen Recht erheblich entgegenstehen. Art. 6
EGBGB stellt somit eine kollisionsrechtliche Klausel dar. Der
Anwendungsbereich erstreckt sich über ausländisches staatsvertragliches
Recht und das Recht der ehemaligen DDR. Das
Einsatzfeld des ordre public ist mit 90% der ordre-public-
Anwendungen vornehmlich das Personen- und Familienrecht.
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