Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Bereits im Jahr 1959 entstand die Forderung, das nationale Aktienrecht um eine Europäische Aktiengesellschaft (lateinisch: Societas Europaea (SE)) zu ergänzen. Dieser Vorstoß wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft positiv aufgenommen. Es wurde eine Expertengruppe ins Leben gerufen, der unter anderem auch Prof. Sanders angehörte und welche im Dezember 1966 einen ersten Vorschlag vorlegte. Von diesem Zeitpunkt an wurde europaweit diskutiert, wie die Ausgestaltung der Vorschriften zur Gründung der SE aussehen sollte. Schließlich kam es am 20.12.2000 auf dem Gipfel von Nizza zur Einigung des Europäischen Rates und zum Erlass der Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SEVO), sowie der Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer. Beide wurden im Oktober 2001 verabschiedet und traten schließlich zum 08.10.2004 in Kraft. Um den unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen gerecht zu werden, einigte man sich darauf, auch Wahlmöglichkeiten bei der Gründung der SE bestehen zu lassen, indem die Verordnung und die Richtlinie auf nationales Recht des Staates in dem der die Hauptverwaltung der SE liegt, verweisen. So ist es möglich, bei der Gründung einer SE zwischen dualistischem und monistischem System zu wählen. Auch die lange diskutierte Ebene der Mitbestimmung der Arbeitnehmer fand schließlich eine Regelung, sie muss in einem Mindestumfang in Form eines europäischen Betriebsrates gewährleistet sein.Vor diesem Hintergrund soll in dieser Arbeit ein Überblick über die Rechtsform der SE gegeben und die Gründungsarten erläutert werden. Besonderes Augenmerk soll dabei auf die Organe im dualistischen und monistischen System fallen, sowie auf deren Verpflichtungen nach nationalem deutschem Recht. Neben diesen wesentlichen Wahlmöglichkeit der Organstruktur, ließ der europäische Gesetzgeber auch die Wahl eines Systems zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer offen, darauf soll im Kontext dieser Arbeit jedoch nicht weiter eingegangen werden. Schließlich soll ein abschließendes Fazit die Umsetzung der Idee einer europäischen Gesellschaft kritisch beleuchten und einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der SE geben.
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