Die IHK verfügt als Teil der sog. funktionalen Selbstverwaltung über eine Tradition, die das Deutsche Kaiserreich überdauert. Ihr Wort hat Bedeutung, wenn es gilt, die wirtschaftspolitischen Entschließungen des Staates durch die berufsmäßige Erfahrung der Gewerbetreibenden zu unterstützen. Der gute Ruf speist sich mit Berechtigung aus der Sachkunde, welche die Organisation zu aggregieren imstande ist. Dies alles darf weder gegen eine interdisziplinär informierte Rechtskritik noch Reformen immunisieren. Der abstrakt positive Leumund gerät aber in Bedrängnis, wenn man die Hauptaufgabe der IHK an…mehr
Die IHK verfügt als Teil der sog. funktionalen Selbstverwaltung über eine Tradition, die das Deutsche Kaiserreich überdauert. Ihr Wort hat Bedeutung, wenn es gilt, die wirtschaftspolitischen Entschließungen des Staates durch die berufsmäßige Erfahrung der Gewerbetreibenden zu unterstützen. Der gute Ruf speist sich mit Berechtigung aus der Sachkunde, welche die Organisation zu aggregieren imstande ist. Dies alles darf weder gegen eine interdisziplinär informierte Rechtskritik noch Reformen immunisieren. Der abstrakt positive Leumund gerät aber in Bedrängnis, wenn man die Hauptaufgabe der IHK an ihrem Organisationsdesign spiegelt, Recht und Realität aufeinander bezieht, Pfadabhängigkeiten in Rechnung stellt, den Ursprüngen gerichtlicher Verfahren nachspürt, dominierende Erzählungen auf ihre Überzeugungskraft hin abklopft und Anfragen betreffend die Funktionalität von Pflichtverbänden nicht nur mit Verweisen über den Inhalt der »ständigen Rechtsprechung« und »herrschenden Meinung« begegnet.Ausgezeichnet mit dem Preis der Kieler Doctores Iuris.
Christian Karl Petersen legte nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel 2017 die Erste Juristische Prüfung ab. Anschließend arbeitete er zunächst als Referent im Geschäftsbereich des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags und sodann als Geschäftsführender Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften. Zugleich begann er sein Dissertationsvorhaben, mit dem er 2022 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zum Doktor der Rechte promoviert wurde. Nach Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens im Bereich des OLG Schleswig, ist er, im Anschluss an eine Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer deutschen Wirtschaftskanzlei in Hamburg, in der Energiewirtschaft angestellt.
Inhaltsangabe
A. EinführungB. Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Organisationsform Die Entstehung der preußischen Handelskammern (1800-1848) - Verordnung über die Errichtung von Handelskammern. Vom 11. Februar 1848 - Gesetz über die Handelskammern. Vom 24. Februar 1870 - Weiterentwicklung ab 1897 - Pervertierung zwischen 1933 und 1945 - Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg - Die Entstehung des IHKG - Zu der Idee paritätisch besetzter WirtschaftskammernC. Der Auftrag gewerbliche InteressenrepräsentanzDer rechtshistorisch angeleitete Sinn- und Zweckgehalt - Typik interessenrepräsentierender Tätigkeiten - Rechtsrahmen - 1 Abs. 1 IHKG - Eine abschließende NormanalyseD. AnalyserahmenOrganisationssoziologische Einsichten - Integration der organisationssoziologischen Einsichten in juristische Kategorien - Der Grundsatz funktionsgerechter Organisationsstruktur - Demokratieprinzip und funktionale Selbstverwaltung - Parlamentsvorbehalt und funktionale Selbstverwaltung - Vorrang des Gesetzes, Normkollisionen und Fehlerfolge bei SatzungenE. Das Organisations- und Verfahrensrecht de lege lata und de lege ferendaDie Wahl zur Vollversammlung und die Repräsentationsidee in der IHK - Die Vollversammlung - Der Präsident und das Präsidium - Der Hauptgeschäftsführer - Abbildung der Aufgabe Interessenrepräsentanz im Binnenrecht - Kontrolle und andere Formen »guter« Verwaltungsorganisation - Vorschlag de lege ferendaF. DachvereinigungenTypik der Assoziationen höherer Ordnung - Die Erfassung der Dachvereinigungen mit den Mitteln des Rechts - Öffentlich-rechtliche Spitzenorganisationen als Antwort auf das Rechtsproblem? - Dachvereinigungen im Angesicht einer sich diversifizierenden Wirtschaft - Das IHKG n.F. nach dem Gesetz vom 7. August 2021G. ZusammenfassungLiteratur- und Sachverzeichnis
A. EinführungB. Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Organisationsform Die Entstehung der preußischen Handelskammern (1800-1848) - Verordnung über die Errichtung von Handelskammern. Vom 11. Februar 1848 - Gesetz über die Handelskammern. Vom 24. Februar 1870 - Weiterentwicklung ab 1897 - Pervertierung zwischen 1933 und 1945 - Entwicklung nach dem Zweiten Weltkrieg - Die Entstehung des IHKG - Zu der Idee paritätisch besetzter WirtschaftskammernC. Der Auftrag gewerbliche InteressenrepräsentanzDer rechtshistorisch angeleitete Sinn- und Zweckgehalt - Typik interessenrepräsentierender Tätigkeiten - Rechtsrahmen - 1 Abs. 1 IHKG - Eine abschließende NormanalyseD. AnalyserahmenOrganisationssoziologische Einsichten - Integration der organisationssoziologischen Einsichten in juristische Kategorien - Der Grundsatz funktionsgerechter Organisationsstruktur - Demokratieprinzip und funktionale Selbstverwaltung - Parlamentsvorbehalt und funktionale Selbstverwaltung - Vorrang des Gesetzes, Normkollisionen und Fehlerfolge bei SatzungenE. Das Organisations- und Verfahrensrecht de lege lata und de lege ferendaDie Wahl zur Vollversammlung und die Repräsentationsidee in der IHK - Die Vollversammlung - Der Präsident und das Präsidium - Der Hauptgeschäftsführer - Abbildung der Aufgabe Interessenrepräsentanz im Binnenrecht - Kontrolle und andere Formen »guter« Verwaltungsorganisation - Vorschlag de lege ferendaF. DachvereinigungenTypik der Assoziationen höherer Ordnung - Die Erfassung der Dachvereinigungen mit den Mitteln des Rechts - Öffentlich-rechtliche Spitzenorganisationen als Antwort auf das Rechtsproblem? - Dachvereinigungen im Angesicht einer sich diversifizierenden Wirtschaft - Das IHKG n.F. nach dem Gesetz vom 7. August 2021G. ZusammenfassungLiteratur- und Sachverzeichnis
Rezensionen
»Das BVerfG, das die Pflichtmitgliedschaft gebilligt hat, wird gewiss künftig Gelegenheit haben, die jüngste IHKG-Novelle zu überprüfen. Ob es in Zukunft Kritikpunkte Petersens aufgreifen wird, ist eine offene Frage. Ist die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG [...] doch nicht zuletzt auch so zu lesen, dass das Gericht sich das letzte Wort darüber vorbehält, ob der Gesetzesvorbehalt im Einzelfall verletzt ist oder nicht. Für derartige letzte Worte hat Petersen nun zahlreiche Vorlagen aufgeworfen.« Dr. Matthias Wiemers, in: Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 15/2023
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