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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 11 Punkte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Rechtswissenschaftliches Seminar "Arbeit im Gefängnis", Sprache: Deutsch, Abstract: Das Strafvollzugsgesetz wurde am 16.März 1976 vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. 1 Dieses Gesetz trat am 01.Januar 1977 in Kraft. Für den Bereich der beruflichen Resozialisierung wesentliche Bestimmungen erhielten am 01.Januar 1980 entsprechende Rechtskraft. Darin wird als Hauptziel…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 11 Punkte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Rechtswissenschaftliches Seminar "Arbeit im Gefängnis", Sprache: Deutsch, Abstract: Das Strafvollzugsgesetz wurde am 16.März 1976 vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. 1 Dieses Gesetz trat am 01.Januar 1977 in Kraft. Für den Bereich der beruflichen Resozialisierung wesentliche Bestimmungen erhielten am 01.Januar 1980 entsprechende Rechtskraft. Darin wird als Hauptziel des Strafvollzuges die rechtliche und soziale Wiedereingliederung der Strafgefangenen genannt. Insbesondere arbeits- und berufspädagogische Maßnahmen sollen der Realisierung dieses Zieles dienen. 2 Gem.
37 Abs. 1 StVollzG dienen arbeitstherapeutische Beschäftigungen, Arbeit, Aus- und Weiterbildung insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern oder aber zu erhalten. Die Arbeit im Strafvollzug ist eine wichtige Behandlungsmaßnahme3 zur Verwirklichung des Vollzugsziels. Sie dient in erster Linie der beruflichen und sozialen Integration der Strafgefangenen. 4 Das Strafvollzugsgesetz legt daher in
41 StVollzG iVm. Art. 11 Abs. 3 GG ausdrücklich eine Arbeitspflicht für Strafgefangene fest.5 Dies im übrigen im Gegensatz zu den Untersuchungsgefangenen. Das Strafvollzugsgesetz räumt den Faktoren Beruf und Arbeit im Resozialisierungsprozess von Strafgefangenen eine entscheidende Stellung ein.6 Die Arbeit steht eindeutig im Dienste der sozialen Ertüchtigung des Strafgefangenen. 7 Bei der Arbeit soll es sich um eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit handeln. 8
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