Diplomarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: 1,0, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Forensische Psychiatrie wird in der Öffentlichkeit wie kaum ein anderes Arbeitsgebiet besonders
heftig diskutiert. Die objektive Beurteilung wird durch eine emotionale Betroffenheit
erschwert. Die auf Sensationen ausgerichteten Medien fordern immer lauter ein Ausbleiben
von Toleranz für die Verurteilung von psychisch kranken Straftätern. Vergessen wird oftmals,
dass diese Täter meist selbst eine lange Zeit voller Pein und Elend erlitten haben, und somit
selbst Opfer waren. Doch passt in diesem Satz die Vergangenheitsform? Hört ihr Opferdasein
genau dann auf, wenn sie zum Täter werden? Die öffentliche Meinung macht sich darüber
womöglich wenig Gedanken und vergisst dabei auch, dass diese Personengruppe aufgrund
ihrer Erkrankung als schuldunfähig gesehen werden muss. Schuldunfähigkeit würde Freiheit
bedeuten, und Freiheit induziert keine Unterbringung. Aus diesem Grund fügt der Gesetzgeber
als Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt hinzu, dass diesem Täter diese Freiheit nicht zugesprochen
werden darf, sofern von ihm in Folge seiner Erkrankung weitere erhebliche
rechtwidrige Taten zu erwarten sind. Erst, wenn "erwartet werden kann, dass der Untergebrachte
keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird." (
67d Abs. 2 StGB), wird ihm seine
offizielle Schuldunfähigkeit auch im vollen Umfang gewährt. Die Unterbringung in einer solchen
Vollzugsform ist damit mehr Behandlung als Bestrafung, ist damit mehr Verbesserung
der Kriminalprognose als einfaches Wegsperren und damit in jedem Fall mehr als das, was
die öffentliche oder auch politische Meinung fordert.
Der Therapie im Maßregelvollzug wird daher ein hohes Maß an Verantwortung über
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heftig diskutiert. Die objektive Beurteilung wird durch eine emotionale Betroffenheit
erschwert. Die auf Sensationen ausgerichteten Medien fordern immer lauter ein Ausbleiben
von Toleranz für die Verurteilung von psychisch kranken Straftätern. Vergessen wird oftmals,
dass diese Täter meist selbst eine lange Zeit voller Pein und Elend erlitten haben, und somit
selbst Opfer waren. Doch passt in diesem Satz die Vergangenheitsform? Hört ihr Opferdasein
genau dann auf, wenn sie zum Täter werden? Die öffentliche Meinung macht sich darüber
womöglich wenig Gedanken und vergisst dabei auch, dass diese Personengruppe aufgrund
ihrer Erkrankung als schuldunfähig gesehen werden muss. Schuldunfähigkeit würde Freiheit
bedeuten, und Freiheit induziert keine Unterbringung. Aus diesem Grund fügt der Gesetzgeber
als Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt hinzu, dass diesem Täter diese Freiheit nicht zugesprochen
werden darf, sofern von ihm in Folge seiner Erkrankung weitere erhebliche
rechtwidrige Taten zu erwarten sind. Erst, wenn "erwartet werden kann, dass der Untergebrachte
keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird." (
67d Abs. 2 StGB), wird ihm seine
offizielle Schuldunfähigkeit auch im vollen Umfang gewährt. Die Unterbringung in einer solchen
Vollzugsform ist damit mehr Behandlung als Bestrafung, ist damit mehr Verbesserung
der Kriminalprognose als einfaches Wegsperren und damit in jedem Fall mehr als das, was
die öffentliche oder auch politische Meinung fordert.
Der Therapie im Maßregelvollzug wird daher ein hohes Maß an Verantwortung über
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