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Mit der 22. Auflage des 5. Bandes werden die
328-510c ZPO auf den neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur gebracht. Die Kommmentierungen zu
328-329 stammen von Herbert Roth, die zu
330-354 von Wolfgang Grundsky. Christian Berger hat die Kommentierungen zu
355-401 vorgenommen, Dieter Leipold die zu
402-510c. "Was die Praxis bisher beschäftigt hat oder ihr, soweit absehbar, Schwierigkeiten bereiten könnte, wird frei von jeder akademischen Attitüde mit umfassenden Belegen zusammengetragen und diskutiert - und das in einer Vollständigkeit, die dem Benutzer
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Produktbeschreibung
Mit der 22. Auflage des 5. Bandes werden die

328-510c ZPO auf den neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur gebracht. Die Kommmentierungen zu

328-329 stammen von Herbert Roth, die zu

330-354 von Wolfgang Grundsky. Christian Berger hat die Kommentierungen zu

355-401 vorgenommen, Dieter Leipold die zu

402-510c.
"Was die Praxis bisher beschäftigt hat oder ihr, soweit absehbar, Schwierigkeiten bereiten könnte, wird frei von jeder akademischen Attitüde mit umfassenden Belegen zusammengetragen und diskutiert - und das in einer Vollständigkeit, die dem Benutzer allenfalls bei ihrer Erschließung Schwierigkeiten bereiten könnte. In der Sache behauptet der Kommentar ganz unangefochten seine führende Position als überaus sorgfältige, lückenlose und jedem denkbaren Anspruch genügende Präsentation des deutschen Zivilprozessrechts." Herbert Günter Staatsanzeiger für das Land Hessen 2005, 3432
Autorenporträt
Prof. Dr. Reinhard Bork ist Geschäftsführender Direktor des Seminars für Zivilprozess- und allgemeines Prozessrecht der Universität Hamburg. Er war nebenamtlich sechs Jahre als Richter am OLG Hamburg tätig. Er ist durch zahlreiche insolvenzrechtliche Veröffentlichungen ausgewiesen.
Rezensionen
"Was die Praxis bisher beschäftigt hat oder ihr, soweit absehbar, Schwierigkeiten bereiten könnte, wird frei von jeder akademischen Attitüde mit umfassenden Belegen zusammengetragen und diskutiert - und das in einer Vollständigkeit, die dem Benutzer allenfalls bei ihrer Erschließung Schwierigkeiten bereiten könnte. In der Sache behauptet der Kommentar ganz unangefochten seine führende Position als überaus sorgfältige, lückenlose und jedem denkbaren Anspruch genügende Präsentation des deutschen Zivilprozessrechts." (Herbert Günter Staatsanzeiger für das Land Hessen 2005, 3432)