Mit der 22. Auflage des 5. Bandes werden die
328-510c ZPO auf den neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur gebracht. Die Kommmentierungen zu
328-329 stammen von Herbert Roth, die zu
330-354 von Wolfgang Grundsky. Christian Berger hat die Kommentierungen zu
355-401 vorgenommen, Dieter Leipold die zu
402-510c.
"Was die Praxis bisher beschäftigt hat oder ihr, soweit absehbar, Schwierigkeiten bereiten könnte, wird frei von jeder akademischen Attitüde mit umfassenden Belegen zusammengetragen und diskutiert - und das in einer Vollständigkeit, die dem Benutzer allenfalls bei ihrer Erschließung Schwierigkeiten bereiten könnte. In der Sache behauptet der Kommentar ganz unangefochten seine führende Position als überaus sorgfältige, lückenlose und jedem denkbaren Anspruch genügende Präsentation des deutschen Zivilprozessrechts." Herbert Günter Staatsanzeiger für das Land Hessen 2005, 3432
328-510c ZPO auf den neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur gebracht. Die Kommmentierungen zu
328-329 stammen von Herbert Roth, die zu
330-354 von Wolfgang Grundsky. Christian Berger hat die Kommentierungen zu
355-401 vorgenommen, Dieter Leipold die zu
402-510c.
"Was die Praxis bisher beschäftigt hat oder ihr, soweit absehbar, Schwierigkeiten bereiten könnte, wird frei von jeder akademischen Attitüde mit umfassenden Belegen zusammengetragen und diskutiert - und das in einer Vollständigkeit, die dem Benutzer allenfalls bei ihrer Erschließung Schwierigkeiten bereiten könnte. In der Sache behauptet der Kommentar ganz unangefochten seine führende Position als überaus sorgfältige, lückenlose und jedem denkbaren Anspruch genügende Präsentation des deutschen Zivilprozessrechts." Herbert Günter Staatsanzeiger für das Land Hessen 2005, 3432
"Was die Praxis bisher beschäftigt hat oder ihr, soweit absehbar, Schwierigkeiten bereiten könnte, wird frei von jeder akademischen Attitüde mit umfassenden Belegen zusammengetragen und diskutiert - und das in einer Vollständigkeit, die dem Benutzer allenfalls bei ihrer Erschließung Schwierigkeiten bereiten könnte. In der Sache behauptet der Kommentar ganz unangefochten seine führende Position als überaus sorgfältige, lückenlose und jedem denkbaren Anspruch genügende Präsentation des deutschen Zivilprozessrechts." (Herbert Günter Staatsanzeiger für das Land Hessen 2005, 3432)