89,90 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in 6-10 Tagen
payback
0 °P sammeln
  • Broschiertes Buch

In seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß Art. 38 Abs. 1 GG es "im Anwendungsbereich des Art. 23 GG" ausschließt, "die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird". Diese Auslegung hat das Gericht in nachfolgenden Entscheidungen mehrfach bestätigt, ohne allerdings seine eher apodiktische Behauptung…mehr

Produktbeschreibung
In seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß Art. 38 Abs. 1 GG es "im Anwendungsbereich des Art. 23 GG" ausschließt, "die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird". Diese Auslegung hat das Gericht in nachfolgenden Entscheidungen mehrfach bestätigt, ohne allerdings seine eher apodiktische Behauptung näher zu begründen.Martin Soppe unternimmt den Versuch nachzuweisen, daß eine materiellrechtliche Aufladung des wahlrechtlichen Schutzbereichs, wie sie in dem Entscheidungszitat anklingt, dogmatisch überzeugend wohl nicht zu begründen ist. Vielmehr ist nach dem entwickelten Lösungsvorschlag an der Eingriffsseite anzusetzen. Dabei zeigt sich, daß die Ausweitung, die der klassische Eingriffsbegriff in den letzten Jahrzehnten durch Rechtsprechung und Literatur erfahren hat, auch für die vorliegende Konstellation fruchtbar gemacht und vor diesem Hintergrund die Delegation von Kompetenzen durch den Bundestag als faktische Beeinträchtigung des subjektiven Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 GG begriffen werden kann.Gegenüber diesem Lösungsansatz greifen die gegen das bundesverfassungsgerichtliche Maastricht-Urteil in der Literatur geltend gemachten Bedenken nicht durch. Insbesondere wird hierdurch keine Popularklage eröffnet, da jeder Wahlberechtigte - nur solche kommen als Grundrechtsträger in Betracht - in seinem Wahlrecht selbst betroffen ist. Zudem werden dem Bundestag keine Einschränkungen auferlegt, denen er nach objektivem Recht nicht ohnehin bereits unterworfen ist, mithin findet auch keine Machtverschiebung von der Legislative zur Judikative statt.Die zunächst für den rein innerstaatlichen Raum entwickelte Konzeption läßt sich auch auf Konstellationen übertragen, in denen der Bundestag Kompetenzen nicht auf andere deutsche Organe, sondern auf EG-Organe oder auf völkerrechtliche Institutionen überträgt. Rechtsvergleichende Untersuchungen stützen jedenfalls teilweise die für die grundgesetzliche Rechtslage gefundenen Ergebnisse; teilweise lassen sie freilich auch grundlegend andere Verfassungsstrukturen erkennen. Einige völkerrechtliche Gewährleistungen kommen dem hier untersuchten Verständnis des Art. 38 GG sehr nahe. Überlegungen zur Reichweite dieses "subjektiven Rechts auf Demokratie" und zu seiner prozessualen Durchsetzung runden die Arbeit ab.