
Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages.
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Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks nimmt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traumatischen Erinnerungen an die staatliche Meinungs- und Informationslenkung durch den nationalsozialistischen Propagandastaat einen herausragenden Platz innerhalb der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ein. Rechtsprechung und Staatsrechtslehre sind sich einig, dass dem Staat die Veranstaltung von Rundfunk schlechthin untersagt ist. Einigkeit besteht auch darin, dass der Staat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Selbstdarstellung berechtigt ist. Wo aber liegen die Grenzen zwischen unzul...
Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks nimmt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der traumatischen Erinnerungen an die staatliche Meinungs- und Informationslenkung durch den nationalsozialistischen Propagandastaat einen herausragenden Platz innerhalb der grundgesetzlichen Kommunikationsverfassung ein. Rechtsprechung und Staatsrechtslehre sind sich einig, dass dem Staat die Veranstaltung von Rundfunk schlechthin untersagt ist. Einigkeit besteht auch darin, dass der Staat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Selbstdarstellung berechtigt ist. Wo aber liegen die Grenzen zwischen unzulässigem Staatsrundfunk und zulässiger Öffentlichkeitsarbeit? Und ist das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages von der Befugnis des Staates zur (massenmedialen) Selbstdarstellung gedeckt? Diesen Fragen geht der Verfasser in der im Auftrag des Deutschen Bundestages erstellten Untersuchung nach.
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