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Von der Parteienfinanzierung bis zum Verbotsverfahren - in der Parteiendemokratie kommt den rechtlichen Rahmenbedingungen für das Agieren der politischen Parteien erhebliche Bedeutung zu. Sie entscheiden über das Maß, in dem Parteien als Mittler zwischen gesellschaftlichem und staatlichem Bereich tätig werden können und dürfen. Im Mittelpunkt stehen die Vorschriften des Parteiengesetzes. Ergänzt werden sie durch die Bestimmungen des Wahlrechts über die Kandidatenaufstellung seitens der Parteien, die den Schnittpunkt zwischen gesellschaftlicher Willensbildung und staatlicher Willensausübung…mehr

Produktbeschreibung
Von der Parteienfinanzierung bis zum Verbotsverfahren - in der Parteiendemokratie kommt den rechtlichen Rahmenbedingungen für das Agieren der politischen Parteien erhebliche Bedeutung zu. Sie entscheiden über das Maß, in dem Parteien als Mittler zwischen gesellschaftlichem und staatlichem Bereich tätig werden können und dürfen. Im Mittelpunkt stehen die Vorschriften des Parteiengesetzes. Ergänzt werden sie durch die Bestimmungen des Wahlrechts über die Kandidatenaufstellung seitens der Parteien, die den Schnittpunkt zwischen gesellschaftlicher Willensbildung und staatlicher Willensausübung markieren. Der Handkommentar- erläutert umfassend den Grundsatz der Freiheit der Parteien und das Recht auf Chancengleichheit,- konkretisiert die Vorgaben für die innere Ordnung der Parteien,- analysiert erklärend die Befugnisse der Organe der Parteien und die Rechte ihrer Mitglieder, - systematisiert die Voraussetzungen für die staatliche Parteienfinanzierung und legt die Zulässigkeit und Grenzen von Parteispenden dar,- beleuchtet die Anforderungen an Rechenschaftsberichte und die Voraussetzungen für etwaige Rückforderungen und- kommentiert zudem die wahlrechtlichen Anforderungen an die Aufstellung von Kandidaten zu staatlichen Wahlen. Das Werk schafft eine wissenschaftlich fundierte Grundlage für die praktische Anwendung des Parteiengesetzes durch die politischen Parteien ebenso wie durch die Verwaltungs- und Justizbehörden.