Das Zivilprozessrecht trennt strikt zwischen dem Parteivortrag einerseits und der Parteivernehmung andererseits. Mit dem Tatsachenvortrag führen die Parteien den Stoff ein, mit dem sich das Gericht auseinanderzusetzen hat; die Parteivernehmung ist Beweisaufnahme.
Eine vergleichbare Einteilung der Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung findet sich in der strafprozessualen Dogmatik nicht. Den Erklärungen des Angeklagten wird eine nebulöse Doppelrolle zugewiesen, indem ihnen einerseits Verfassungsrang im Rahmen des rechtlichen Gehörs zukommen sollen, zugleich aber eine beliebige Verwertbarkeit als Beweismittel im "weiteren" oder "untechnischen" Sinne. Entsprechend willkürlich sind die rechtlichen Konsequenzen, die an die Äußerungen des Angeklagten in den verschiedenen Verfahrensstadien geknüpft werden.
Der Autor will dazu beitragen, die Strukturen der strafprozessualen Hauptverhandlung - insbesondere der Erklärungen des Angeklagten - aufzuhellen. Zunächst wird anhand der gesetzlichen Grundlagen nachgewiesen, dass die Erklärungsrechte der Gewährung rechtlichen Gehörs dienen, ähnlich den Erklärungen der Parteien im Zivilprozess. Lediglich für das Geständnis des Angeklagten als "freiwillig dargebotenes Untersuchungsmittel von größtem Wert" lässt sich aus den Motiven zur Reichsstrafprozessordnung ein Vorbehalt herauslesen. Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, die Sonderrolle des Geständnisses in der Strafprozessordnung als Beweismittel festzuschreiben.
Aus diesem Verständnis der Erklärungen des Angeklagten als Parteierklärungen lassen sich zahlreiche - praktisch relevante - Konsequenzen ableiten für die verschiedenen Verfahrensstadien: Die Vernehmung des Angeklagten, die Beweisaufnahme und die sonstigen Erklärungen (§§ 257, 258 StPO).
Eine vergleichbare Einteilung der Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung findet sich in der strafprozessualen Dogmatik nicht. Den Erklärungen des Angeklagten wird eine nebulöse Doppelrolle zugewiesen, indem ihnen einerseits Verfassungsrang im Rahmen des rechtlichen Gehörs zukommen sollen, zugleich aber eine beliebige Verwertbarkeit als Beweismittel im "weiteren" oder "untechnischen" Sinne. Entsprechend willkürlich sind die rechtlichen Konsequenzen, die an die Äußerungen des Angeklagten in den verschiedenen Verfahrensstadien geknüpft werden.
Der Autor will dazu beitragen, die Strukturen der strafprozessualen Hauptverhandlung - insbesondere der Erklärungen des Angeklagten - aufzuhellen. Zunächst wird anhand der gesetzlichen Grundlagen nachgewiesen, dass die Erklärungsrechte der Gewährung rechtlichen Gehörs dienen, ähnlich den Erklärungen der Parteien im Zivilprozess. Lediglich für das Geständnis des Angeklagten als "freiwillig dargebotenes Untersuchungsmittel von größtem Wert" lässt sich aus den Motiven zur Reichsstrafprozessordnung ein Vorbehalt herauslesen. Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, die Sonderrolle des Geständnisses in der Strafprozessordnung als Beweismittel festzuschreiben.
Aus diesem Verständnis der Erklärungen des Angeklagten als Parteierklärungen lassen sich zahlreiche - praktisch relevante - Konsequenzen ableiten für die verschiedenen Verfahrensstadien: Die Vernehmung des Angeklagten, die Beweisaufnahme und die sonstigen Erklärungen (§§ 257, 258 StPO).