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Immer wieder wird in der Öffentlichkeit die Thematik zulässiger Sterbehilfe thematisiert. Dabei geht es meistens um die Frage der Zulässigkeit der Sterbehilfe auf ausdrücklichen Wunsch des todkranken Patienten, beispielsweise durch die Gabe von Gift. Im Mittelpunkt steht dabei das Spannungsverhältnis des erklärten Sterbenswunsches des Patienten und der strafrechtlichen Sanktion solcher Sterbehilfe nach dem StGB. In dieser Arbeit soll beleuchtet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Behandlungsabbruch, als Form passiver Sterbehilfe, bei Patienten zulässig ist, die am apallischem…mehr

Produktbeschreibung
Immer wieder wird in der Öffentlichkeit die Thematik zulässiger Sterbehilfe thematisiert. Dabei geht es meistens um die Frage der Zulässigkeit der Sterbehilfe auf ausdrücklichen Wunsch des todkranken Patienten, beispielsweise durch die Gabe von Gift. Im Mittelpunkt steht dabei das Spannungsverhältnis des erklärten Sterbenswunsches des Patienten und der strafrechtlichen Sanktion solcher Sterbehilfe nach dem StGB. In dieser Arbeit soll beleuchtet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Behandlungsabbruch, als Form passiver Sterbehilfe, bei Patienten zulässig ist, die am apallischem Syndrom leiden ("Wachkomapatienten"). Solche Patienten können oft jahrelang im Wachkoma liegen und sind vollständig von der medizinischen Betreuung und Apparatur abhängig. Sie haben zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Möglichkeit mehr, sich selbst zu dieser Frage zu äußern. Daher wird ebenfalls untersucht, wie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in diesen Fällen durch Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten gesichert werden kann. Schließlich soll es um die Frage gehen, ob eine gesetzliche Regelung nicht in diesem Bereich für Rechtssicherheit sorgen könnte.
Autorenporträt
Der Autor: Matthias Nagel wurde 1969 in Hannover geboren. 1989 begann er das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen, das er 1994 mit der Ablegung des 1. Staatsexamens abschloß. Nach Ablegung der 2. Staatsprüfung 1997 arbeitete er zunächst als Rechtsanwalt. Seit 2000 ist der Autor als Regierungsassessor bei einer niedersächsischen Landesbehörde als Dezernent tätig. Die Promotion erfolgte im Jahr 2001.