Die Passivlegitimation im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht unterliegt einer sich ständig wandelnden Rechtsprechung. Insbesondere der Bundesgerichtshof versucht auf die mannigfaltigen Rechtsverletzungen durch die Nutzung des Internets zu reagieren. Hierdurch wurde eine Vielzahl von Zurechnungssystemen zur Bestimmung der Passivlegitimierten geschaffen. Auch in der Literatur zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht konnten sich keine einheitlichen Kriterien zur Bestimmung des Anspruchsgegners des urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs herausbilden. Diese Arbeit zeigt einen dogmatisch sauberen und für die drei genannten Rechtsgebiete tauglichen Lösungsansatz über die Einbindung der Verkehrspflichten in die untersuchten Rechtsgebiete. Die als Störerhaftung bekannte Inanspruchnahme von lediglich mittelbar an einer Rechtsverletzung Teilnehmenden wird anhand der im Bürgerlichen Recht entwickelten Verkehrspflichtdogmatik bestimmt. Die Verkehrspflichtverletzung ersetzt und konkretisiert die bisher von der Rechtsprechung angewandte Voraussetzung der Verletzung einer Prüfungspflicht. Darüber hinaus schafft sie die Möglichkeit, einen mittelbaren Verletzer für die Begehung eigenen Unrechts haften zu lassen, und hierneben den Störer für die Teilnahme an der Begehung fremden Unrechts.