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Diplomarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig (unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Rechtssicherheit bezüglich des Schutzes der gewerblichen Anwendung biotechnologischer Erfindungen hat aufgrund der schnellen Entwicklung und häufig direkten Anwendbarkeit dieses Forschungsgebietes auf der einen und der hohen Investitionskosten auf der anderen Seite eine große praktische Bedeutung. Viele Probleme der Patentierung gentechnisch veränderter…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig (unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Rechtssicherheit bezüglich des Schutzes der gewerblichen Anwendung biotechnologischer Erfindungen hat aufgrund der schnellen Entwicklung und häufig direkten Anwendbarkeit dieses Forschungsgebietes auf der einen und der hohen Investitionskosten auf der anderen Seite eine große praktische Bedeutung.
Viele Probleme der Patentierung gentechnisch veränderter Organismen sind durch die Erteilungspraxis (DPMA und EPA) und höchstrichterliche Entscheidungen in Zusammenhang mit der Patentierung von Mikroorganismen und konventionell gezüchteten Tieren und Pflanzen gelöst worden (z.B. Offenbarung durch Hinterlegung, Abgrenzung zur Entdeckung bei Naturstoffen, Patentierbarkeit biologischer Systeme an sich).
Andere, bekannte Probleme haben durch die Möglichkeiten der Gentechnologie eine neue Dimension erhalten, die erst bei der Patentierung konkreter gentechnischer Produkte und Verfahren zu Tage trat. Hier wurde eine Lösung durch eine an die speziellen Bedingungen angepasste richterliche Rechtsfortbildung angestrebt (z.B. Abgrenzung zum Sortenschutz). Obwohl auch hier die Bedeutung einer übereinstimmenden Auslegung der vorhandenen Regelungen durch nationale und europäische Institutionen klar erkannt wurde, konnte nicht immer eine einheitliche Rechtsanwendung und damit Rechtssicherheit erreicht werden (z.B. Äquivalenzlehre).
Spezielle Probleme, die ausschließlich auf bestimmten Eigenarten gentechnischer Erfindungen beruhen, können, insbesondere im Hinblick auf Rechtseinheit im europäischen Binnenmarkt, nur durch Änderung des materiellen Rechtes befriedigend gelöst werden (z.B. EST-Teilsequenz-Problematik, ethische Dimension der gentechnischen Manipulation des Menschen, Schutzumfang eines Patentes im Hinblick auf die biologische Vermehrung gentechnisch veränderter Organismen, Abhängigkeit bei sequenzbezogenen Patenten).
Die Biotechnologierichtlinie von 1998 greift dem gemäß nach Möglichkeit bewährte Prinzipien aus der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA auf (z.B. Definition der Pflanzensorte nach UPOV, Patentierbarkeit von Verfahren, die auf höhere taxonomische Gruppen von Tieren oder Pflanzen angewendet werden können) und schreibt deren Beachtung verbindlich fest. Zum anderen werden neue praxisorientierte Lösungen zur Regelungen bisher ungeklärter Sachverhalte entwickelt und festgeschrieben (z.B. Verpflichtende Angabe der biologischen Funktion im Patentantrag für eine DNA-Sequenz, weitgehende Ausdehnung des Schutzumfanges für gentechnisch veränderte Organismen auf alle Varianten/Abkömmlinge/Nachkommen, in denen die spezielle DNA-Sequenz funktionierend enthalten ist, erweiterte Zwangslizenzerteilung, Definition von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung).
Eine Harmonisierung der Rechtspraxis in Bezug auf gentechnische Verfahren mit Bezug zum Menschen ist jedoch nicht erreicht worden, da eine verbindliche Legaldefiniton der zentralen Begriffe in der Biotechnologierichtlinie fehlt. Der hochgesteckte ethische Anspruch einiger Mitgliedsländer zum uneingeschränkten Schutz der Menschenwürde vor einer Beeinträchtigung durch biotechnologische Erfindungen, der die langwierige Debatte um diese Richtlinie entscheidend geprägt hat, konnte nicht uneingeschränkt durchgesetzt werden. Dies zeigt auch die nur zögerliche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (nur Dänemark, Irland, Finnland bis Oktober 2000), während Italien und die Niederlande wegen Verstoß gegen internationale Übereinkommen dagegen geklagt haben.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
1.Inhaltsverzeichnis1
2.Abkürzungen und Allgemeines5
3.Gesetzliche Regelungen und internationale Übereinkomm...
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