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Das PEPP-Definitionshandbuch beschreibt das Pauschalierende Entgeltsystem Psychiatrie/Psychosomatik (PEPP). Zweck des PEPP-Definitionshandbuches ist es, die Grundzüge der Zuordnung von Fällen zu pauschalierenden Entgelten für die Psychiatrie und Psychosomatik zu erläutern. Damit wird eine Hilfestellung geboten, den Prozess der PEPP-Zuordnungen durch den Grouper für einzelne Datensätze nachzuvollziehen. Die in diesem Handbuch in den Diagnose- beziehungsweise Prozedurentabellen abgedruckten Texte sind Kurztexte, die redaktionelle Kürzungen der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und…mehr

Produktbeschreibung
Das PEPP-Definitionshandbuch beschreibt das Pauschalierende Entgeltsystem Psychiatrie/Psychosomatik (PEPP). Zweck des PEPP-Definitionshandbuches ist es, die Grundzüge der Zuordnung von Fällen zu pauschalierenden Entgelten für die Psychiatrie und Psychosomatik zu erläutern. Damit wird eine Hilfestellung geboten, den Prozess der PEPP-Zuordnungen durch den Grouper für einzelne Datensätze nachzuvollziehen. Die in diesem Handbuch in den Diagnose- beziehungsweise Prozedurentabellen abgedruckten Texte sind Kurztexte, die redaktionelle Kürzungen der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegebenen offiziellen Texte von ICD-10-GM und OPS darstellen.
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Autorenporträt
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH). Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben am 10. Mai 2001 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH) in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH gegründet. Ab Juni 2007 firmiert das Institut unter InEK GmbH. Die Gesellschafter der GmbH sind seit Dezember 2008 die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherungen. Das Institut unterstützt die Vertragspartner der Selbstverwaltung und die von ihnen gebildeten Gremien bei der gesetzlich vorgeschriebenen Einführung und kontinuierlichen Weiterentwicklung des DRG-Systems auf der Grundlage des § 17b KHG.