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Die Arbeit zielt darauf ab, die rechtliche und doktrinäre Notwendigkeit zu begründen, die Rechtsfigur der persönlichen Benachrichtigung mit dem Satz im Gegensatz zu Art. 361-2do. Absatz der Strafprozessordnung, geändert durch das Gesetz 1173, das die Mitteilung des Urteils an die Parteien in der digitalen Staatsbürgerschaft Benachrichtigung Mailbox im Falle des Nichterscheinens bei der Anhörung der Verlesung des Urteils vorsieht; um die Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten, das Recht auf Zugang zu den Gerichten der privaten Staatsanwaltschaft und / oder interessierte Dritte, so dass…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit zielt darauf ab, die rechtliche und doktrinäre Notwendigkeit zu begründen, die Rechtsfigur der persönlichen Benachrichtigung mit dem Satz im Gegensatz zu Art. 361-2do. Absatz der Strafprozessordnung, geändert durch das Gesetz 1173, das die Mitteilung des Urteils an die Parteien in der digitalen Staatsbürgerschaft Benachrichtigung Mailbox im Falle des Nichterscheinens bei der Anhörung der Verlesung des Urteils vorsieht; um die Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten, das Recht auf Zugang zu den Gerichten der privaten Staatsanwaltschaft und / oder interessierte Dritte, so dass sie eine adjektivische Aktion zu ihren Kriterien freigegeben ausüben können und wiederum die Justizbehörde kann sicherstellen, dass eine solche Auflösung bekannt ist, um die Prozessparteien in voller Ausübung, in einem wirksamen Rechtsschutz. Es werden ausreichende Gründe für die Aktualisierung der persönlichen Benachrichtigung mit dem Satz in der bolivianischen Gesetzgebung festgestellt, um die verfassungsmäßigen Prinzipien, Rechte und Garantien und die vom Plurinationalen Verfassungsgericht von Bolivien entwickelten zu garantieren. Er plädiert für die Beibehaltung von § 163 Ziff. 3) Abs. 2 und 3 StPO.
Autorenporträt
Graduada como Abogada por la Universidad Mayor de San Simón. Diplomada y Magíster en Ciencias Penales, por la Universidad Mayor Real y Pontificia de San Francisco Javier y Universidad de la Habana ¿Cuba. Diplomada en la Ley de Abreviación Procesal Penal por la Universidad Mayor de San Simón. Jueza de Sentencia N°2 de Quillacollo.