Die von Deutschland vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten bis auf einzelne Ausnahmen keine expliziten Bestimmungen für international tätige Personengesellschaften. Mithin sind die Besteuerungsrechte der beteiligten Staaten mittels Auslegung der jeweiligen Abkommen aufzuteilen, wobei unterschiedliche nationale Konzeptionen zur Besteuerung von Personengesellschaften berücksichtigt werden müssen. Die mehrfache Besteuerung von Unternehmensgewinnen kann regelmäßig nicht vermieden werden. Gleichermaßen mangelt es an der Möglichkeit eines generell auf Unternehmensebene vorzunehmenden grenzüberschreitenden Verlustausgleichs sowie an einer einheitlichen verfahrensrechtlichen Handhabe. Die Analyse sämtlicher Fallgestaltungen der Abkommensanwendung von Personengesellschaften verdeutlicht, daß die der Wettbewerbsneutralität und dem Leistungsfähigkeitsprinzip entgegenstehenden Besteuerungsfolgen grundsätzlich auf die Anwendung des Transparenzprinzips im Sitzstaat der Gesellschaft zurückzuführen sind. Ungeachtet der ‚Theorie der partiellen Steuersubjektfähigkeit’ wird die Einheit der Personengesellschaft hinsichtlich grenzüberschreitender Steuertatbestände im System der Steuertransparenz vollends ignoriert. Das Transparenzprinzip wird vielmehr als ein konsequenter Durchgriff auf die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter gewertet. Da die eigenständig am Markt agierende Unternehmung auch im Rahmen des Transparenzprinzips anzuerkennen ist, wird empfohlen, Personengesellschaften eine Abkommensberechtigung ausdrücklich zu gewähren. Diese Abkommensberechtigung ist im zweiten Schritt auf die Gesellschafter zu projizieren. Einer solchen ‚Zwei-Ebenen-Betrachtung’ folgend, werden getrennte Abkommensartikel für die Einkünfte der Personengesellschaft und für solche ihrer Gesellschafter vorgeschlagen. Diese sollen unabhängig von den national angewandten Besteuerungskonzeptionen eine abkommensrechtliche Gleichstellung der Personengesellschaften mit anderen Unternehmensformen bewirken.