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Die von Deutschland vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten bis auf einzelne Ausnahmen keine expliziten Bestimmungen für international tätige Personengesellschaften. Mithin sind die Besteuerungsrechte der beteiligten Staaten mittels Auslegung der jeweiligen Abkommen aufzuteilen, wobei unterschiedliche nationale Konzeptionen zur Besteuerung von Personengesellschaften berücksichtigt werden müssen. Die mehrfache Besteuerung von Unternehmensgewinnen kann regelmäßig nicht vermieden werden. Gleichermaßen mangelt es an der Möglichkeit eines generell auf Unternehmensebene vorzunehmenden…mehr

Produktbeschreibung
Die von Deutschland vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten bis auf einzelne Ausnahmen keine expliziten Bestimmungen für international tätige Personengesellschaften. Mithin sind die Besteuerungsrechte der beteiligten Staaten mittels Auslegung der jeweiligen Abkommen aufzuteilen, wobei unterschiedliche nationale Konzeptionen zur Besteuerung von Personengesellschaften berücksichtigt werden müssen. Die mehrfache Besteuerung von Unternehmensgewinnen kann regelmäßig nicht vermieden werden. Gleichermaßen mangelt es an der Möglichkeit eines generell auf Unternehmensebene vorzunehmenden grenzüberschreitenden Verlustausgleichs sowie an einer einheitlichen verfahrensrechtlichen Handhabe. Die Analyse sämtlicher Fallgestaltungen der Abkommensanwendung von Personengesellschaften verdeutlicht, daß die der Wettbewerbsneutralität und dem Leistungsfähigkeitsprinzip entgegenstehenden Besteuerungsfolgen grundsätzlich auf die Anwendung des Transparenzprinzips im Sitzstaat der Gesellschaft zurückzuführen sind. Ungeachtet der ‚Theorie der partiellen Steuersubjektfähigkeit’ wird die Einheit der Personengesellschaft hinsichtlich grenzüberschreitender Steuertatbestände im System der Steuertransparenz vollends ignoriert. Das Transparenzprinzip wird vielmehr als ein konsequenter Durchgriff auf die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter gewertet. Da die eigenständig am Markt agierende Unternehmung auch im Rahmen des Transparenzprinzips anzuerkennen ist, wird empfohlen, Personengesellschaften eine Abkommensberechtigung ausdrücklich zu gewähren. Diese Abkommensberechtigung ist im zweiten Schritt auf die Gesellschafter zu projizieren. Einer solchen ‚Zwei-Ebenen-Betrachtung’ folgend, werden getrennte Abkommensartikel für die Einkünfte der Personengesellschaft und für solche ihrer Gesellschafter vorgeschlagen. Diese sollen unabhängig von den national angewandten Besteuerungskonzeptionen eine abkommensrechtliche Gleichstellung der Personengesellschaften mit anderen Unternehmensformen bewirken.
Autorenporträt
Peter Wicke, geboren am 11. Mai 1969 in Kassel. Nach Ausbildung zum Versiche-rungskaufmann Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Gesamthochschule/Universität Kassel und an der Georg-August-Universität Göttingen. Abschluß als Diplom-Kaufmann im Frühjahr 1996. Seitdem Tätigkeit in einer mittelgroßen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen. Parallel dazu Promotionsstudium am Institut für deutsche und internationale Besteuerung der Georg-August-Universität Göttingen bei Prof. Dr. W. H. Wacker. Promotion zum Dr. rer. pol. im Dezember 2002.