Auswirkungen durch die familienrechtlichen Reformgesetze 2013 auf die Praxis
Am 19. Mai 2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten. Dieses Gesetz, aber auch die weiteren jüngsten Reformen (Umgangs- und Auskunftsrecht leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter, Neuregelung der Beschneidung in
1631d BGB, Bundeskinderschutzgesetz, Stiefkindadoption bei Lebenspartnern) sind ab sofort in die Praxis der Jugendämter, der Familiengerichte und der Rechtsanwälte einzubeziehen. Die praktischen Fragen , die sich stellen, können u.a. sein:
-Unter welchen Voraussetzungen wird der rechtliche Vater eines Kinds zukünftig gegen den Willen der Mutter des Kinds die gemeinsame Sorge erlangen?
-In welchen Fällen wird das Familiengericht zukünftig, statt eine Vormund- oder Pflegschaft anzuordnen, einem zuvor nicht sorgeberechtigtem Elternteil die elterliche Sorge übertragen?
-Kommt ein Umgangsrecht eines leiblichen Vaters auch dann in Betracht, wenn er noch nie Kontakt zu seinem Kind hatte?
-Ist aus der Regelung zur Beschneidung, nach der ein einwilligungsfähiger Minderjähriger über das Durchführen seiner Beschneidung selbst entscheidet, abzuleiten, dass ein Minderjähriger in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge selbst entscheidet, wenn er einwilligungsfähig ist?
-Wie müssen Jugendämter und Behörden das neue Bundeskinderschutzgesetz umsetzen? Das Buch gibt konkrete Antworten
für Fachkräfte der Jugendämter, ebenso wie für Familienrichter, Rechtsanwälte oder die Eltern selbst!
Die Autorin lehrt an der Fachhochschule Mannheim Kindschaftsrecht sowie Kinder- und Jugendhilferecht und ist seit Jahren als Gutachterin des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) mit Aspekten der Personensorge befasst.
Am 19. Mai 2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten. Dieses Gesetz, aber auch die weiteren jüngsten Reformen (Umgangs- und Auskunftsrecht leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter, Neuregelung der Beschneidung in
1631d BGB, Bundeskinderschutzgesetz, Stiefkindadoption bei Lebenspartnern) sind ab sofort in die Praxis der Jugendämter, der Familiengerichte und der Rechtsanwälte einzubeziehen. Die praktischen Fragen , die sich stellen, können u.a. sein:
-Unter welchen Voraussetzungen wird der rechtliche Vater eines Kinds zukünftig gegen den Willen der Mutter des Kinds die gemeinsame Sorge erlangen?
-In welchen Fällen wird das Familiengericht zukünftig, statt eine Vormund- oder Pflegschaft anzuordnen, einem zuvor nicht sorgeberechtigtem Elternteil die elterliche Sorge übertragen?
-Kommt ein Umgangsrecht eines leiblichen Vaters auch dann in Betracht, wenn er noch nie Kontakt zu seinem Kind hatte?
-Ist aus der Regelung zur Beschneidung, nach der ein einwilligungsfähiger Minderjähriger über das Durchführen seiner Beschneidung selbst entscheidet, abzuleiten, dass ein Minderjähriger in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge selbst entscheidet, wenn er einwilligungsfähig ist?
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Die Autorin lehrt an der Fachhochschule Mannheim Kindschaftsrecht sowie Kinder- und Jugendhilferecht und ist seit Jahren als Gutachterin des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) mit Aspekten der Personensorge befasst.