Mit dem Vertrag von Maastricht wurden das Petitionsrecht zum Europäischen Parlament und das Beschwerderecht zum Europäischen Bürgerbeauftragten Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Die vertragliche Normierung der Rechtsbehelfe stand im Zeichen der Bemühungen der EU um mehr Bürgernähe und einer stärkeren Identifikation der Bürger mit Europa. Trotzdem scheint die Begeisterung der Bürger für Europa stetig abzunehmen, so dass sich die Frage stellt, ob Bürgerbeauftragter und Petitionsausschuss möglicherweise versagt haben. Diese Arbeit will aufzeigen, dass es sich durchaus lohnen kann, von den europarechtlichen außergerichtlichen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Das Nebeneinander von Petitionen und Beschwerden sowie der Einrichtungen, die für ihre Behandlung zuständig sind, bilden einen Schwerpunkt dieser Arbeit. Neben der ausführlichen Besprechung der Voraussetzungen ihrer Einreichung, ihrer Funktionen und der Darstellung der Arbeitsweise von Petitionsausschuss und Bürgerbeauftragtem, wird gezeigt, wie sich Petitionen und Beschwerden im gemeinschaftsrechtlichen System des außergerichtlichen Rechtsschutzes ergänzen und wann ihre Einreichung Erfolg verspricht.