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Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Gesundheitswissenschaften, Note: 2,3, Fachhochschule Frankfurt am Main (Pflege und Gesundheit), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Mit dem stufenweise Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes ( PflVG ) vom 26.05.1994 im Jahr 1995 ist ein eigenständiger Sozialversicherungszweig geschaffen worden. Somit übertrug man die Finanzierungsverantwortung von Pflegeleistungen in vollem Umfang der Pflegeversicherung. Hier kommt es ausdrücklich zu einer Abtrennung von Leistungen der Pflege, die nicht im Zusammenhang mit ärztlichen…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Gesundheitswissenschaften, Note: 2,3, Fachhochschule Frankfurt am Main (Pflege und Gesundheit), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Mit dem stufenweise Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes ( PflVG ) vom 26.05.1994 im Jahr 1995 ist ein eigenständiger Sozialversicherungszweig geschaffen worden. Somit übertrug man die Finanzierungsverantwortung von Pflegeleistungen in vollem Umfang der Pflegeversicherung.
Hier kommt es ausdrücklich zu einer Abtrennung von Leistungen der Pflege, die nicht im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen stehen. Nicht nur, dass diese Pflegeleistungen zunächst einmal beschrieben und erfasst werden mussten sowie die mit ihnen verbundenen Pflichten, sondern auch die Verantwortung der Pflege bei Eintritt eines Schadensfalls musste definiert werden. Diese Eigenverantwortung und Haftung war der Pflege bis dahin nicht bekannt. Daraus ergibt sich eine veränderte Pflege- und Haftungskultur inder sich die professionell Pflegenden umorientieren müssen.
Zwei wichtige Folgewirkungen des Pflegeversicherungsgesetzes sind erstens, dass Altenhilfeträger zunehmend mehr Pflegehilfskräfte als Pflegefachkräfte einstellen, was zweitens bewirkt, dass der Verantwortungsdruck auf das Pflegepersonal insgesamt stärker wird und eine Haftungsverschärfung nach sich zieht. Inwieweit sich dieser Druck auf den Träger erhöht soll an späterer Stelle geklärt werden. Hier sollen im Kernbereich der Auseinandersetzung mit dem Thema Pflegefehler Transparenz und Orientierung über deren Entstehung und Ursache dargestellt werden sowie die haftungsrechtlichen Folgen, die einen Imageverlust und einen finanziellen Schaden für den Träger einer Pflegeeinrichtung bedeuten können. Unter Einbeziehung des Pflegequalitätssicherungsgesetzes ( PQsG ) werden Instrumente zur Vermeidung von Pflegefehlern vorgestellt, deren Implementierung von der Struktur der Pflegeeinrichtung abhängt und ihr an dieser Stelle selbst überlassen bleibt.
Haftungsrechtlich soll folgende These belegt oder widerlegt werden: Aktives Tun wiegt in Haftungsfällen schwerer als Passives Unterlassen . Beispielsweise wiegt das Setzen einer falschen Spritze haftungsrechtlich schwerer als das Nichterkennen einer gefährlichen Situation .
Eine weitere Verschärfung der Lage ergab sich aus der Novellierung des Heimgesetzes von 1975. Im Jahr 2001 trat das PQsG in Kraft, welches den Druck auf Heimträger, Heimmanagement sowie das Pflegepersonal erheblich erhöhte.
Nach
2 Abs.1 Heimgesetz ( HeimG ) sollen Würde und Interesse des Bewohners geschützt werden Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sollen gewahrt und gefördert werden Pflichten des Trägers gegenüber dem Bewohner sollen gefördert werden die Qualität des Wohnens und Betreuens soll dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen und gesichert werden
Durch Rechtsverordnungen werden Mindestforderungen aus dem Heimgesetz konkretisiert. Hierzu gehören insbesondere die für die Pflegepraktiker wichtigen Inhalte:
Sicherstellung der Pflegeplanung
Führung einer sachgerechten Pflegedokumentation
Anwendung der allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen und sozialpädagogischen Erkenntnisse
Der nationale Standard zum Thema Dekubitus wurde bereits als Expertenstandard ( siehe Anhang ) entwickelt. ( Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe, DbfK, Landesverband Hessen ) Des weiteren wird Druck auf den Heimträger ( HT ) ausgeübt. Er muss bei Vernachlässigung seiner Pflichten mit Sanktionen seitens der Heimaufsicht Rechnen, wie zum Beispiel: Beschäftigungsverbote, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung oder Untersagen des Heimbetriebs. Die Heimaufsicht hat sich mit dem MDK abzustimmen, wobei der MDK nicht nur Kontrollrechte sondern auch Beratungspflichten hat.
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