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Forschungsarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Sonstiges, Note: "-", Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach Sozialgesetzbuch XI können Pflegegutachten für verschiedene Zwecke von Nutzen sein, wie z.B. zur Feststellung des Pflegebedarfs, welcher zu einer Einstufung in eine Pflegestufe führen kann. Die Gutachter bereiten ihre Gutachten ausreichend vor, bevor sie zum Hausbesuch fahren und sich vor Ort ein Bild von dem zu begutachtenden Versicherten machen. Nach diesen beiden Arbeitsschritten wird…mehr

Produktbeschreibung
Forschungsarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Pflegewissenschaft - Sonstiges, Note: "-", Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach Sozialgesetzbuch XI können Pflegegutachten für verschiedene Zwecke von Nutzen sein, wie z.B. zur Feststellung des Pflegebedarfs, welcher zu einer Einstufung in eine Pflegestufe führen kann. Die Gutachter bereiten ihre Gutachten ausreichend vor, bevor sie zum Hausbesuch fahren und sich vor Ort ein Bild von dem zu begutachtenden Versicherten machen. Nach diesen beiden Arbeitsschritten wird das Gutachten in endgültiger Form erstellt. Ergeben sich während des Hausbesuches noch zusätzliche Unklarheiten, müssen eventuell vor der endgültigen Gutachtenerstellung noch weitere Informationen vom Pflegegutachter eingeholt werden. Gesetzliche Grundlage der Qualifikation von Pflegegutachtern Pflegegutachten dürfen von Ärzten und von Pflegefachkräften erstellt werden. Der Gesetzgeber hat die Tätigkeit der Erstellung von Pflegegutachten nicht der alleinigen Berufsgruppe der Pflege zugeordnet. Die gesetzliche Grundlage hierfür steht im Sozialgesetzbuch XI § 18 Absatz 7. Seit der Akademisierung der Pflege bleibt die Frage offen, ob Pflegegutachten von akademisch ausgebildeten Pflegenden ohne pflegerische Berufsausbildung eigenverantwortlich erstellt werden dürfen. Im obigen Gesetzestext steht: "... und anderen geeigneten Fachkräften..." Ob ein Absolvent mit einem Abschluss eines Pflegestudiums ohne Pflegeausbildung juristisch zur Erstellung eines Pflegegutachtens berechtigt ist und ob er als geeignete Fachkraft anzusehen ist, bleibt an dieser Stelle offen.
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