Die regelmäßige Abkürzung und Vereinfachung eines Strafprozesses durch ein Geständnis des Angeklagten, das durch einen zuvor ausgehandelten Strafnachlass angeregt wird, birgt verführerische Chancen und tückische Risiken für einen Rechtsstaat.
Hierzu werden die reichhaltigen Erfahrungen im angelsächsischen Strafprozess dargestellt, in dem das Schuldbekenntnis des Angeklagten gegenüber einer aufwendigen Beweisführung vor einer Jury von Geschworenen längst den Regelfall und nicht mehr die Ausnahme der Prozesserledigung darstellt. Insbesondere wird die (irreversible?) Eigendynamik beleuchtet, die sich mit der Etablierung dieser Prozessgestaltung in Australien, England und den USA entwickelt hat. Diese Erkenntnisse werden mit Blick auf den deutschen Strafprozess, der in jüngerer Zeit eine zunehmende Absprachepraxis erfährt, einer kritischen Würdigung unterzogen.
Hierzu werden die reichhaltigen Erfahrungen im angelsächsischen Strafprozess dargestellt, in dem das Schuldbekenntnis des Angeklagten gegenüber einer aufwendigen Beweisführung vor einer Jury von Geschworenen längst den Regelfall und nicht mehr die Ausnahme der Prozesserledigung darstellt. Insbesondere wird die (irreversible?) Eigendynamik beleuchtet, die sich mit der Etablierung dieser Prozessgestaltung in Australien, England und den USA entwickelt hat. Diese Erkenntnisse werden mit Blick auf den deutschen Strafprozess, der in jüngerer Zeit eine zunehmende Absprachepraxis erfährt, einer kritischen Würdigung unterzogen.