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Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,7, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Proseminar "Wahlen und Abstimmungen", Sprache: Deutsch, Abstract: Am 17. Oktober 1994, also einen Tag nach den Kommunalwahlen, trat in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung nach jahrelangen politischen Diskussionen und einer Vielzahl an Reformvorschlägen in kraft. Die beiden wichtigsten Änderungen waren zum einen die Abschaffung der sogenannten »Doppelspitze« durch die Einführung eines…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,7, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Veranstaltung: Proseminar "Wahlen und Abstimmungen", Sprache: Deutsch, Abstract: Am 17. Oktober 1994, also einen Tag nach den Kommunalwahlen, trat in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung nach jahrelangen politischen Diskussionen und einer Vielzahl an Reformvorschlägen in kraft. Die beiden wichtigsten Änderungen waren zum einen die Abschaffung der sogenannten »Doppelspitze« durch die Einführung eines unmittelbar vom Volk gewählten, hauptamtlichen Bürgermeisters und zum anderen die Schaffung direkter Mitbestimmungsmöglichkeiten der Bürger durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Diese Form direkter Demokratie, verankert im § 26 GO NW, ermöglicht es den Bürgern nun, selbst Sachentscheidungen zu treffen und somit ihr politisches Umfeld zu beeinflussen.Ziel dieser Arbeit ist es, die praktische Anwendung des § 26 GO NW näher zu erläutern; in diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach den Schwierigkeiten, mit denen Bürger einerseits und Gemeindeverwaltung andererseits bei der Handhabung dieses unmittelbar-demokratischen Elementes konfrontiert werden. Es wird noch zu zeigen sein, daß hier einige Unstimmigkeiten bestehen, die nicht nur die Bürger, sondern häufig auch die Verantwortlichen in der Verwaltung irritieren. Der sogenannte »Negativkatalog«, d.h. die darin enthaltenen Angelegenheiten, zu denen ein Bürgerbegehren unzulässig ist, kann hier exemplarisch angeführt werden.Eine kurze Darstellung der politischen Diskussion im Vorfeld der Reform zeigte sich insofern als interessant, als daß sich hierdurch ein besseres Verständnis für die heutige Form des § 26 GO NW erreichen läßt. Mit Hilfe eines konkreten Beispiels - das Bürgerbegehren »Stoppt die großen Tonnen!« in der Stadt Mönchengladbach - soll im Anschluß daran gezeigt werden, wie und mit welcher Zielsetzung die Bürger einer Gemeinde von ihren neuen Rechten Gebrauch machen. Eine Bilanz der bisher in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Bürgerbegehren wird im letzten Kapitel die Bedeutung und das durchaus vorhandene Potential dieses neuen Rechts auf Selbstbestimmung der Bürger verdeutlichen.
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