Matthias Niedzwicki beschäftigt sich mit der Frage der Vereinbarkeit materieller Präklusionsvorschriften des öffentlichen Rechts mit dem Grundgesetz und mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht. Dabei stehen Präklusionsvorschriften des Umwelt- und Technikrechts im Vordergrund.
Das Interesse an einer zügigen Genehmigung/Zulassung von Projekten steht dem Interesse an einem rechtsstaatlichen Schutz individueller Rechte und einer "Verfahrenskontrolle" der Genehmigung gegenüber. Durch den Erlass unanfechtbarer Verwaltungsakte sollen Vorhabenträger Investitionssicherheit erhalten; Verfahren sollen beschleunigt werden.
Materielle Präklusionsvorschriften müssen sich insbesondere an Art. 103, 19, 14, 12, 8, 2 GG und an Art. 234, 10 EGV messen lassen. Dabei geht der Verfasser auf die Judikatur des BVerwG, des BVerfG und des EuGH ein. Er zeigt, mit empirischem Material belegt, dass die Investitionssicherheit durch materielle Präklusion nicht wesentlich gestärkt wird und dass diese Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung entbehrlich sind.
Am Ende der Untersuchung wird deutlich, dass die derzeitigen materiellen Präklusionsvorschriften weder mit dem Grundgesetz noch mit dem Europarecht in Einklang zu bringen sind.
Das Interesse an einer zügigen Genehmigung/Zulassung von Projekten steht dem Interesse an einem rechtsstaatlichen Schutz individueller Rechte und einer "Verfahrenskontrolle" der Genehmigung gegenüber. Durch den Erlass unanfechtbarer Verwaltungsakte sollen Vorhabenträger Investitionssicherheit erhalten; Verfahren sollen beschleunigt werden.
Materielle Präklusionsvorschriften müssen sich insbesondere an Art. 103, 19, 14, 12, 8, 2 GG und an Art. 234, 10 EGV messen lassen. Dabei geht der Verfasser auf die Judikatur des BVerwG, des BVerfG und des EuGH ein. Er zeigt, mit empirischem Material belegt, dass die Investitionssicherheit durch materielle Präklusion nicht wesentlich gestärkt wird und dass diese Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung entbehrlich sind.
Am Ende der Untersuchung wird deutlich, dass die derzeitigen materiellen Präklusionsvorschriften weder mit dem Grundgesetz noch mit dem Europarecht in Einklang zu bringen sind.