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Der medizinisch-technologische Fortschritt der vergangenen Jahrzehnte hat zu einer hochtechnisierten und einfach zugänglichen Schwangerenvorsorge geführt. Mit § 15 GenDG hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit pränataldiagnostischer Kontrollen erstmals gesetzlich geregelt. Kritikpunkte an dieser Regelung gibt es jedoch viele: Die in der Praxis nur schwer umsetzbaren Aufklärungs- und Beratungserfordernisse, die Regelung zu sog. spätmanifestierenden Krankheiten (§ 15 Abs. 2 GenDG), die Einsetzung der Gendiagnostik-Kommission usw. Die Arbeit zeigt auf, dass der Gesetzgeber mit § 15 GenDG zwar einen…mehr

Produktbeschreibung
Der medizinisch-technologische Fortschritt der vergangenen Jahrzehnte hat zu einer hochtechnisierten und einfach zugänglichen Schwangerenvorsorge geführt. Mit § 15 GenDG hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit pränataldiagnostischer Kontrollen erstmals gesetzlich geregelt. Kritikpunkte an dieser Regelung gibt es jedoch viele: Die in der Praxis nur schwer umsetzbaren Aufklärungs- und Beratungserfordernisse, die Regelung zu sog. spätmanifestierenden Krankheiten (§ 15 Abs. 2 GenDG), die Einsetzung der Gendiagnostik-Kommission usw. Die Arbeit zeigt auf, dass der Gesetzgeber mit § 15 GenDG zwar einen ausreichenden Ungeborenenschutz gewährleistet, dabei jedoch ungerechtfertigt in die Grundrechte der Schwangeren eingreift. Auch die Einsetzung einer Expertenkommission zur Konkretisierung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 GenDG erweist sich als verfassungsrechtlich problematisch. Die Arbeit schließt mit einem rechtspolitischen Vorschlag für eine Novellierung des § 15 GenDG.
Autorenporträt
Paulina Svensson studierte von 2014 bis 2019 Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Im Jahr 2022 wurde sie durch die juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München promoviert. Sie war Stipendiatin der FAZIT-Stiftung und arbeitete als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei einer wirtschaftsrechtlichen Boutique-Kanzlei in München. Zurzeit absolviert sie ihr Rechtsreferendariat am Oberlandesgericht Hamm, u.a. mit einer Station im Bundesministerium des Innern.