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Das Internet stellt die Rechtswissenschaft vor neue Herausforderungen. Diese resultieren zum einen aus den neuartigen technischen Möglichkeiten, zum anderen aber auch aus der bisher unbekannten Globalität. Die Arbeit untersucht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen §§ 1,3 UWG. Dazu werden zunächst die internetspezifischen Darstellungsmöglichkeiten (Domain Namen, Webseiten, Links, Frames, Deep Links, Inline Links, Meta-Tags) wie auch die - im Ergebnis bei Kennzeichnung zulässige - Zusendung von unverlangten Werbe-E-Mails auf ihre Wettbewerbswidrigkeit hin untersucht. Weiterhin wird der…mehr

Produktbeschreibung
Das Internet stellt die Rechtswissenschaft vor neue Herausforderungen. Diese resultieren zum einen aus den neuartigen technischen Möglichkeiten, zum anderen aber auch aus der bisher unbekannten Globalität. Die Arbeit untersucht die Möglichkeit eines Verstoßes gegen §§ 1,3 UWG. Dazu werden zunächst die internetspezifischen Darstellungsmöglichkeiten (Domain Namen, Webseiten, Links, Frames, Deep Links, Inline Links, Meta-Tags) wie auch die - im Ergebnis bei Kennzeichnung zulässige - Zusendung von unverlangten Werbe-E-Mails auf ihre Wettbewerbswidrigkeit hin untersucht. Weiterhin wird der Gleichlauf von Zuständigkeit und anzuwendendem Recht vorgeschlagen. Voraussetzung dafür, dass deutsche Gerichte das UWG anwenden können, ist neben einer auf Deutschland ausgerichteten Zielrichtung der Werbung, dass diese im Inland spürbar ist.
Rechtsanwälte können sich der Möglichkeiten des Internets bedienen, so lange dies sachlich und berufsbezogen geschieht; auch eine Rechtsberatung ist zulässig.
Autorenporträt
Der Autor: Tino Naumann, geboren 1970 in Dresden. Ausbildung und dreijährige Tätigkeit als Organisationsprogrammierer. 1992-1997 Studium der Rechtswissenschaft in Dresden. 1997-1999 Referendariat in Dresden mit Wahlstation im Südafrikanischen Justizministerium; Promotion 2000. Seit 2000 zunächst Referent für Controlling im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen, derzeit Referent beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten.