Marktplatzangebote
2 Angebote ab € 37,00 €
  • Broschiertes Buch

Die Vermögensabschöpfung im Strafverfahren ist erst in den letzten Jahren bundesweit erheblich forciert worden, obwohl die gesetzlichen Grundlagen dazu im Wesentlichen schon seit mehr als zehn Jahren vorliegen. Diese lange Zeit anhaltende Diskrepanz zwischen gesetzlicher Möglichkeit und praktischer Anwendung hat dazu geführt, dass Private (Rückgewinnungshilfe für Verletzte) und der Staat (Fiskus) auf Millionenbeträge verzichten mussten bzw. verzichtet haben. Diese Lücke im Strafverfahren zwischen gesetzlichem Anspruch (formell, materiell) und praktizierter Wirklichkeit konnte inzwischen…mehr

Produktbeschreibung
Die Vermögensabschöpfung im Strafverfahren ist erst in den letzten Jahren bundesweit erheblich forciert worden, obwohl die gesetzlichen Grundlagen dazu im Wesentlichen schon seit mehr als zehn Jahren vorliegen. Diese lange Zeit anhaltende Diskrepanz zwischen gesetzlicher Möglichkeit und praktischer Anwendung hat dazu geführt, dass Private (Rückgewinnungshilfe für Verletzte) und der Staat (Fiskus) auf Millionenbeträge verzichten mussten bzw. verzichtet haben. Diese Lücke im Strafverfahren zwischen gesetzlichem Anspruch (formell, materiell) und praktizierter Wirklichkeit konnte inzwischen geschlossen werden. Dazu hat auch der Einsatz von Spezialisten (Vermögensermittler bei der Polizei, Dezernenten für Vermögensermittlungen und Gewinnabschöpfungen auf Seiten der Staatsanwaltschaft) ganz erheblich beigetragen. Nach dem Füllen dieser Lücke im Strafverfahren und dem Anlauf der Gewinnabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenbereich tut sich ein weiteres Loch auf, das gestopft werden muss, nämlich das der präventiven Gewinnabschöpfung. Verwaltungsgerichtliche Verfahren (Karlsruhe, Berlin), die rechtskräftig abgeschlossen sind, haben die Polizei und – abhängig vom Landesrecht – die Verwaltungsbehörden (Ordnungsbehörden pp.) ermutigt, auch in diesem präventiven Bereich aktiver als bisher Gewinne abzuschöpfen. Da sich die präventive Gewinnabschöpfung, also die Sicherstellung und die sich anschließende (fiskalische) Verwertung, vorrangig nach dem Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrecht der Länder richtet, muss das jeweilige Landesrecht neben dem Privatrecht bei der Prüfung der Rechtslage herangezogen werden.