Zahlreiche Zuschriften mit entsprechenden Anregungen fUhrten nun zur Herausgabe des Teils D des Handbuches der Forensischen Psychiatrie als selbstandige Publikation. Der gesamte Text wurde dabei durchgesehen und teilweise Uberarbeitet. Vor allem wurden die durch das 2. Strafrechtsreformgesetz (2. StrRG) und das EinfUhrungs gesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) bedingten Gesetzesanderungen, soweit sie am 1. 1. 1975 in Kraft treten, berUcksichtigt. AuBerdem wurden als Anhang Uber 100 Gesetzesbestimmungen, die im Text genannt sind, im Wortlaut abgedruckt. Dabei wurden besonders jene Bestimmungen wiedergegeben, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung fUr das Verfahren wichtig sind, da es nicht Anliegen dieser Schrift ist, materielle Probleme aus den vie1faltigen Bereichen der Gutachtenerstattung im einzelnen zu behandeln. Dies erfolgt vielmehr in den Abschnitten A- C des Hand buches der Forensischen Psychiatrie. Nicht in den Text eingearbeitet wurde die Emscheidung des BGH zur Frageder Haftung des gerichtlichen Sachverstandigen fUr ein unrichtiges Gutachten vom 18. 12. 1973. Wegen der praktischen Bedeutung dieser Entscheidung solI hier jedoch der Leitsatz zitiert werden: "Der gerichtliche Sachversrandige kann in der Regel nicht von dem Verfahrensbeteiligten, zu dessen.Nachteil sich das Gutachten ausgewirkt hat, mit der Behauptung, er habe seine Gutachten fahrlassig unrichtig erstattet, auf Ersatz in Anspruch genommen werden" (Neue Juristische Wochenschrift 1974, 312). Insgesamt solI diese Schrift nicht nur den Juristen ansprechen, sondern vor allem dem Arzt, insbesondere dem Psychiater, fur dessen Tatigkeit als Sachverstandiger vor Gericht neben grundsatzlichen Hinweisen zur Gutachtenerstattung eine Orientierungs hilfe beim Umgang mit den verschiedenen im Zusammenhang mit seiner Stellung im Gerichtsverfahren re1evanten Gesetzesbestimmungen geben.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.