Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: Keine Benotung, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen (Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abgrenzung zwischen betrieblich abzugsfähigen Kosten (§ 4 Abs. 4 EStG) und Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 EStG) stellt sich in der Praxis sehr oft als nicht einfach durchführbar dar.Im Allgemeinen verhindert die private Mitbenutzung eines Wirtschaftsgutes die Berücksichtigung als Betriebsausgabe. Einen der wichtigsten Sonderfälle stellt hierbei die private Nutzung eines betrieblichen Pkw dar.Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 gab es verschiedene Möglichkeiten zur Ermittlung des Anteils der privaten Mitbenutzung. Neben der Schätzung anhand eines für einen repräsentativen Zeitraum geführten Fahrtenbuchs bestand unter anderem auch die Möglichkeit des Ansatzes der so genannten 1%-Regelung. In der Methodenvielfalt sah der Gesetzgeber eine Ungerechtigkeit, weshalb er ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nur noch die Wahl zwischen dem Einzelnachweis in Form eines Fahrtenbuchs und der pauschalen Ermittlung mit Hilfe der 1%- Regelung zulässt.Insbesondere seit diesem Zeitpunkt ist die 1%-Regelung stark umstritten. Sie wurde aber bis zum heutigen Tage vom BFH als verfassungsmäßig bestätigt. Zum 01.04.1999 haben sich insbesondere in umsatzsteuerlicher Beziehung weitere Änderungen ergeben. Da sich diese Gesetzesänderungen aber nur auf nach dem 01.04.1999 angeschaffte Pkw beziehen, ist die so genannte "Altregelung" auch zum heutigen Zeitpunkt noch aktuell.
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