Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 14 , Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Art. 111a Absatz 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung besagt: "Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben."Diese Prämisse der bayerischen Verfassung, die zusammen mit dem restlichen Art. 111a der Bayerischen Verfassung durch das vierte Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Bayern vom 19. Juli 1973 in die bayerische Verfassung auf Grund eines Volksentscheids aufgenommen wurde, prägt seit nunmehr fast drei Jahrzehnten die rundfunkrechtliche Situation im Freistaat.Man beschreitet im Süden Deutschlands damit noch heute einen im bundesdeutschen Medienrecht einmaligen Weg der Rundfunkorganisation. Trotz allem oder vielleicht eben gerade deswegen hat sich hier insbesondere seit der Einführung des Medienerprobungsgesetzes im Jahre 1984 eine vielfältige "private" Rundfunklandschaft entwickelt. Ziel dieser Arbeit ist, die Besonderheiten dieses bayerischen Sonderwegs aufzuzeigen und seine Vereinbarkeit mit der bayerischen Verfassung und dem Grundgesetz zu überprüfen. Die private Rundfunklandschaft in Bayern inklusive ihrer Organisation wird hierbei kritisch im Hinblick auf diese Vereinbarkeit hinterleuchtet. Darüber hinaus geht die Arbeit der Frage nach, ob Art. 111a der Bayerischen Verfassung und hier im Besonderen die in seinem zweiten Absatz festgelegte Organisation des Rundfunks in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft überhaupt noch zeitgemäß ist oder ob es seiner Änderung oder gar Abschaffung im Rahmen einer erneuten Verfassungsänderung bedürfe.
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