Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Aus der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass sich eine Gemeinde im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume begeben darf. Eine materielle Privatisierung eines kulturell, sozial und traditionsmäßig bedeutsamen Weihnachtsmarktes, der bisher in alleiniger kommunaler Verantwortung betrieben wurde, widerspricht dem. Eine Gemeinde kann sich nicht ihrer hierfür bestehenden Aufgabenverantwortung entziehen. Ihr obliegt vielmehr auch die Sicherung und Wahrung ihres Aufgabenbereichs, um eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu gewährleisten. Die kommunale Selbstverwaltung hat in Deutschland eine lange Tradition. Schon in der Steinschen Städteordnung von 1808, der Paulskirchenverfassung 1848 und der württembergischen Verfassung von 1819 wurde die Bedeutung der Gemeinen für das Staatswesen erkannt. Die kommunale Selbstverwaltung ist zu einem festen Bestandteil des staatlichen Organisationsgefüges geworden und ein tragfähiges Fundament unseres Staatswesens. Ihrem Wesen und ihrer Intension nach kann man die kommunale Selbstverwaltung als Aktivierung der Bürger für ihre eigenen Angelegenheiten durch Einräumung der Möglichkeit zu aktiv gestalterischer Mitwirkung in einem für sie überschaubaren Gemeinwesen umschreiben, vgl. Schwab, Neubestimmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, S. 11. Sie macht Demokratie für die Bürger erlebbar und ist durch Einräumung bürgerlicher Mitverantwortung und Mitentscheidung Garant gegen einen Untertanengeist. Kommunale Selbstverwaltung darf daher nicht zur bloß polit-professionellen Verwaltungstätigkeit denaturieren, sondern muss eine Selbstverwaltung der Bürger durch und für den Bürger bleiben. In Art. 28 Abs. 2 GG ist eine subjektive Rechtsstellungsgarantie der Gemeinden enthalten, Schmidt-Aßmann, FS 50 Jahre BVerfG II, 2001, S. 812 ff.; Maurer, FS für Christian Starck, 2007, S. 339 mit FN 21. Sie hat zur Folge, dass Gemeinden nur solche Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht hinnehmen müssen, die im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 GG stehen, und notfalls eine Beschwerdemöglichkeit daraus herleiten können. Zwar ist mit Art. 28 Abs. 2 GG kein Recht auf Bestandsschutz verbunden ist, doch erwächst der einzelnen kommunalen Gebietskörperschaft aus Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsunmittelbar ein verfassungsmäßiges subjektives Recht.
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