Die Pflichtenübertragung nach
16 Abs. 2 KrW-/AbfG und gleichartigen Vorschriften erscheint geradezu optimal geeignet, das System kommunaler Pflichtaufgaben um die Möglichkeit zu ergänzen, sich zugunsten einer aktiv wahrgenommenen Gewährleistungsverantwortung aus der unmittelbaren Aufgabenwahrnehmung zurückzuziehen. Die Arbeit unternimmt den Versuch, diese Rechtsfigur dogmatisch zutreffend einzuordnen, die verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben für das Vergabeverfahren herauszuarbeiten und schließlich die Maßgaben zu entwickeln, die für das Rechtsverhältnis zwischen dem privaten Träger und den Nutzern der von ihm unterhaltenen Einrichtung gelten.
16 Abs. 2 KrW-/AbfG und gleichartigen Vorschriften erscheint geradezu optimal geeignet, das System kommunaler Pflichtaufgaben um die Möglichkeit zu ergänzen, sich zugunsten einer aktiv wahrgenommenen Gewährleistungsverantwortung aus der unmittelbaren Aufgabenwahrnehmung zurückzuziehen. Die Arbeit unternimmt den Versuch, diese Rechtsfigur dogmatisch zutreffend einzuordnen, die verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben für das Vergabeverfahren herauszuarbeiten und schließlich die Maßgaben zu entwickeln, die für das Rechtsverhältnis zwischen dem privaten Träger und den Nutzern der von ihm unterhaltenen Einrichtung gelten.