In der vorliegenden Arbeit wird aufgezeigt, dass der Stifter trotz Einbringung seines Vermögens in eine Privatstiftung sich bei Sicherung aller ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden Rechte große Einflussmöglichkeiten auf die Privatstiftung verschaffen kann. Dies kann im Ergebnis eine eigentümerähnliche Stiftungskonstellation erwirken, welche den Fristenlauf bei Schenkungen nach
785 ABGB und das dort geforderte Vermögensopfer unterbinden kann. Diesem Vermögensopfer ist gerade im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. So sind Zuwendungen durch den Stifter und künftigen Erblasser, die länger als zwei Jahre vor dem Tod des Stifters an eine Privatstiftung getätigt wurden, dem Zugriff der Noterben grundsätzlich für immer entzogen. Die Analyse der aufgezeigten Problemstellung stützt sich dabei auf Gesetz, Lehre, aber insbesondere auf ergangene Rechtssprechung, um so den Versuch zu unternehmen, dem potentiellen österreichischen Stifter klare Antworten auf aufgeworfene pflichtteilsrechtliche Fragen rund um die Ausgestaltung einer Stiftung nach österreichischem und liechtensteinischem Recht zu geben.
785 ABGB und das dort geforderte Vermögensopfer unterbinden kann. Diesem Vermögensopfer ist gerade im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. So sind Zuwendungen durch den Stifter und künftigen Erblasser, die länger als zwei Jahre vor dem Tod des Stifters an eine Privatstiftung getätigt wurden, dem Zugriff der Noterben grundsätzlich für immer entzogen. Die Analyse der aufgezeigten Problemstellung stützt sich dabei auf Gesetz, Lehre, aber insbesondere auf ergangene Rechtssprechung, um so den Versuch zu unternehmen, dem potentiellen österreichischen Stifter klare Antworten auf aufgeworfene pflichtteilsrechtliche Fragen rund um die Ausgestaltung einer Stiftung nach österreichischem und liechtensteinischem Recht zu geben.