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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: gut, 13 Punkte, Universität Osnabrück, Veranstaltung: Unternehmensstrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob eine Unternehmensstrafe in das deutsche Strafrecht eingeführt werden kann und sollte. Hierbei erfolgt eine Darstellung des kriminalpolitischen Bedürfnisses bezüglich der Einführung einer solchen Unternehmensstrafe.Im Anschluss daran folgt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Einführung einer Unternehmensstrafe unüberwindbare dogmatische Probleme entgegenstehen.…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: gut, 13 Punkte, Universität Osnabrück, Veranstaltung: Unternehmensstrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob eine Unternehmensstrafe in das deutsche Strafrecht eingeführt werden kann und sollte. Hierbei erfolgt eine Darstellung des kriminalpolitischen Bedürfnisses bezüglich der Einführung einer solchen Unternehmensstrafe.Im Anschluss daran folgt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Einführung einer Unternehmensstrafe unüberwindbare dogmatische Probleme entgegenstehen. Insbesondere findet eine kritische Auseinandersetzung mit den Problemfeldern der Handlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit und Straffähigkeit statt. Bei der Beurteilung der Handlungsfähigkeit wird zwischen der eigenen Handlungsfähigkeit der Unternehmen und der Zurechnung der Handlungen von Repräsentanten unterschieden. Im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit von Unternehmen erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Problematik der individuellen Vorwerfbarkeit, der Zurechnung von Schuld zu Verbänden und dem Schuldvorwurf bei Vernachlässigung von Kontrollmechanismen. Die Beurteilung der Straffähigkeit von Unternehmen wird anhand des Kriteriums der Strafempfänglichkeit vorgenommen.Abschließend wird eine Vereinbarkeit der Unternehmensstrafe mit dem Verbot der Doppelbestrafung untersucht. Zudem wird auf die Frage der Gerechtigkeit einer Unternehmensstrafe, insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz "nulla poena sine culpa", eingegangen.