Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,7, Technische Universität Dresden, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Untergrund rückt aufgrund des oberirdischen Platzmangels zunehmend in den Fokus der Gesellschaft. So entstehen v.a. in urbanen Gebieten untertägige Infrastrukturen, Gebäude bis hin zu Stadtteilen (z.B. "Ville intérieure", Montreal, CN). Überdies werden Rohstoffe des Untergrunds, wie Stein-, Braunkohle, Erdöl und Erdgas sowie auch das Grundwasser, genutzt. Umweltschonende erneuerbare Energien, wie Geothermie oder auch die atmosphäreschonende CCS, machen die tiefen Erdschichten nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für Umweltschützer interessant. Jedoch verursacht die Erschließung neuer Bereiche meist auch Nachteile für bisher vorhandene Strukturen. Schutz erfahren diese Bereiche v.a. durch das Naturschutzgesetz. Fraglich ist allerdings, ob auch der Untergrund zur Natur zählt und somit diese Beanspruchung durch das BNatSchG verhindert werden sollte. Der tiefere Untergrund stellt weder einen Lebensraum für Tiere noch für Pflanzen dar, weshalb eine Erfassung durch das BNatSchG zu prüfen ist. Die vorliegende Arbeit soll erörtern, was Untergrund ist, inwieweit er zur Natur zählt, ob er durch das BNatSchG erfasst wird und ob die naturschutzrechtlichen Instrumente Anwendung auf ihn finden. Dies erfolgt durch Betrachtung der Anwendungsbereich eröffnenden Normen und anschließender Prüfung, ob durch Auslegung eine Subsumtion des Untergrunds in den Anwendungsbereich des BNatSchG möglich ist. Dabei ist eine Verknüpfung von Rechtswissenschaft und Geologie unerlässlich, um die untertägigen Voraussetzungen umfassend in naturschutzrechtlichen Definitionen zu erfassen.
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