Im Jahre 1954 wurden die damals schon ein Jahrhundert andauernden Be mühungen um ein neues Strafgesetzbuch in österreich wieder aufgenommen. Sie führten von einem Kommissionsentwurf über zwei Ministerialentwürfe und eine Regierungsvorlage 1968 (Alleinregierung der OVP) zur Regie rungsvorlage 1971 (Alleinregierung der SPO). Die Entwicklung bis 1968 gab Wesentliches vom Reformbestreben der Strafrechtskommission preis. Die Regierungsvorlage 1971 ist dagegen reformfreudiger, als es die Straf rechtskommission war. Der deutsche Alternativentwurf 1966 und die beiden Reformgesetze 1969 hatten darauf Einfluß, wurden jedoch nicht kopiert. Wie alle österreichischen Entwürfe, enthält auch die Regierungsvorlage 1971 Definitionen von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Begehung durch Unterlassung wird ähnlich wie im zweiten Reformgesetz behandelt; das Gleichwertigkeitserfordernis wird herausgestellt. Für den Rechtsirrtum wird im Sinne der Schuldtheorie darauf abgestellt, ob er "vorzuwerfen" ist. Da für werden Kriterien angegeben. Die Zurechnungsunfähigkeit wird etwas vorsichtiger als durch das zweite Reformgesetz erweitert. Die Beteiligungs formen werden nach dem System der Einheitstäterschaft erfaßt, eine Betei ligung im Sinne "versuchter Beihilfe" aber gleichwohl straflos gelassen. Alle diese Bestimmungen wurden in der Entwicklung der Entwürfe wiederholt umgeformt. Der absolut untaugliche Versuch soll entsprechend der oft be kämpften Tradition der österreichischen Rechtsprechung auch weiterhin straflos bleiben.
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