Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung (Umweltcampus Birkenfeld), Veranstaltung: Haftung von Privaten und Staatshaftung, 4 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Europa wächst mehr und mehr zusammen. Der gemeinsame Markt und dem damit verbundenen Warenaustausch wurde die Unterschiedlichkeit der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bezug auf die Haftung der Hersteller für fehlerhafte Produkte und deren Folgeschäden für den Verbraucher nicht mehr gerecht. In der Bundesrepublik Deutschland konnte ein Verbraucher nur aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch über die deliktische Haftung des Herstellers Schadensersatzansprüche oder aus dem Vertragsrecht Mängelgewährleistungsanpsrüche durchsetzen. Die Beweislast lag beim Verbraucher; ein schuldhaftes Handeln des Herstellers musste vorliegen. Zudem ist der Begriff des Herstellers in der deliktischen Haftung weniger umfassend. Zur Entlastung in der Beweisführung und Erhöhung des Verbraucherschutzes sowie zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte entstehen, beschloss der Rat der Europäischen Gemeinschaften am 25. Juli 1985 die Richtlinie 85/374/EWG, die Produkthaftungsrichtlinie, die in nationales Recht umzusetzen ist. Grundlegendes Ziel war die Schaffung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers für seine Produkte und daraus resultierenden Schäden. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in Deutschland in Form des Produkthaftungsgesetztes vom 15. Dezember 1989 (BGBl I S 2198), zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S 2674).
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