Unterschiedliche nationale Gesetze der Mitgliedstaaten führen dazu, dass ein Produkt verschiedene Zwecke und Definitionen und deswegen unterschiedliche Behandlung in einem Mitgliedstaat als im Herkunftsstaat haben kann. Deswegen kann ein Produkt bei unterschiedlicher Definition als Konsequenz Schwierigkeiten haben auf verschiedenen EU-Märkten vertreiben zu werden. In dieser Arbeit wird der Schwerpunkt auf die Abgrenzung von Grenzprodukten, Arzneimittel, Medizinprodukte, Kosmetik, Biozide und Lebensmittel, gelegt. Die Abgrenzung wird oft unabhängig von Mitgliedstaaten (unterschiedlich) reguliert. Somit kann die Funktionierung des Binnenmarktes verhindert werden. Die Hauptthese dieser Arbeit ist, dass die unterschiedliche Abgrenzung als Beschränkung des Binnenmarktes wirken kann. Es stellt sich die Frage ob ein Gremium auf EU-Ebene eingerichtet und für Abgrenzungsfragen zuständig sein sollte um den Warenverkehr im Sinne des Binnenmarkts zu erleichtern. Diese Frage wird im Rahmen dieser Arbeit als ein möglicher Lösungsweg vorgeschlagen.