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Abfällen aus der industriellen Produktion kommt sowohl wegen der anfallenden Mengen als auch wegen der Gefährlichkeit der sog. Sonderabfälle abfallwirtschaftlich eine besondere Bedeutung zu. Die Pflichten zur Schaffung abfallarmer Produktionsverfahren und zur Verwertung der bei der Produktion angefallenen Abfälle - kurz: Produktionsverantwortung - ergeben sich erst aus einem Ineinandergreifen von KrW-/AbfG und BImSchG.
Der Autor untersucht im ersten Teil der vorliegenden Arbeit den neuen Abfallbegriff als Anknüpfungspunkt sowohl der Bestimmungen des Abfallrechts als auch der einschlägigen
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Produktbeschreibung
Abfällen aus der industriellen Produktion kommt sowohl wegen der anfallenden Mengen als auch wegen der Gefährlichkeit der sog. Sonderabfälle abfallwirtschaftlich eine besondere Bedeutung zu. Die Pflichten zur Schaffung abfallarmer Produktionsverfahren und zur Verwertung der bei der Produktion angefallenen Abfälle - kurz: Produktionsverantwortung - ergeben sich erst aus einem Ineinandergreifen von KrW-/AbfG und BImSchG.

Der Autor untersucht im ersten Teil der vorliegenden Arbeit den neuen Abfallbegriff als Anknüpfungspunkt sowohl der Bestimmungen des Abfallrechts als auch der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Hierbei werden u. a. die Abgrenzung zwischen Abwasser und Abfällen, die Bedeutung des Europäischen Abfallkataloges sowie die Systematik und Auslegung der Entledigungstatbestände betrachtet. Einen besonderen Problemschwerpunkt bildet die Abgrenzung zwischen Produktionsabfällen und sog. »Koppelprodukten«. Die für die Konkretisierung der Verkehrsanschauung i. S. des § 3 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG bedeutsamen Kriterien werden ausführlich diskutiert.

Im zweiten Teil geht Matthias Locher der Frage nach, wie die Betreiberpflichten des BImSchG und die Erzeuger- und Besitzerpflichten des KrW-/AbfG einander zuzuordnen sind. Zunächst wird der Inhalt der Vermeidungs- und Verwertungspflichten nach KrW-/AbfG und BImSchG bestimmt. Dabei werden u. a. die Abgrenzung zwischen Vermeidung und anlageninterner Verwertung, der Inhalt der immissionschutzrechtlichen Verwertungspflicht sowie die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erörtert. Ausgehend von einem strikt anlagenbezogenen Verständnis der immissionsschutzrechtlichen Pflichten wird sodann der Regelungsgehalt des § 9 KrW-/AbfG bestimmt, wobei insbesondere die Gesichtspunkte der Regelungskonkurrenz zwischen Betreiber- und Erzeugerpflichten, der Beachtung abfallrechtlicher Maßstäbe im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen und der Bindungswirkung von Entscheidungen untersucht werden.