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Der Autor nimmt die divergente Auslegung des Prüfungsmaßstabs in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zum Anlass, die verfassungsrechtlichen Grenzen heterogener Handhabung bundesgesetzlich geregelten Prozessrechts zu untersuchen. Zu Beginn wird neben der tatsächlichen Umsetzung durch die Gerichte auch die revisionsrechtliche Bedeutung einer dem Maßstab entsprechenden Subsumtion thematisiert sowie die Auswirkungen der Maßstabsbildung auf die Rechtskraft beleuchtet. Der erste Teil schließt mit einer rechtsgebietsübergreifenden Analyse der heterogenen Anwendung bundesgesetzlich geregelter…mehr

Produktbeschreibung
Der Autor nimmt die divergente Auslegung des Prüfungsmaßstabs in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zum Anlass, die verfassungsrechtlichen Grenzen heterogener Handhabung bundesgesetzlich geregelten Prozessrechts zu untersuchen. Zu Beginn wird neben der tatsächlichen Umsetzung durch die Gerichte auch die revisionsrechtliche Bedeutung einer dem Maßstab entsprechenden Subsumtion thematisiert sowie die Auswirkungen der Maßstabsbildung auf die Rechtskraft beleuchtet. Der erste Teil schließt mit einer rechtsgebietsübergreifenden Analyse der heterogenen Anwendung bundesgesetzlich geregelter Prozessnormen. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Betrachtung wird unter anderem auf den effektiven Rechtsschutz, die prozessuale Waffengleichheit, die Widerspruchsfreiheit sowie die Rechtsanwendungsgleichheit Bezug genommen. Als Lösung entwickelt der Autor im Wege einer Gesamtanalogie ein Vorlageverfahren für Prozessnormen, welche nicht Gegenstand eines für die Vereinheitlichung geeigneten Verfahrenssein können.
Autorenporträt
Alexander Frammersberger studierte Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg und Passau, wo er 2021 das Erste Juristische Staatsexamen ablegte. Anschließend arbeitete er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Informationstechnologierecht von Professor Dr. Meinhard Schröder. 2024 wurde er an der Universität Passau zum Dr. iur. promoviert. Danach begann er sein Rechtsreferendariat im Bezirk des Oberlandesgerichts München.