Unter Existenzvernichtung versteht man den schlagartigen Entzug von Vermögen oder Geschäftschancen einer Gesellschaft. Die Rechtsprechung in Deutschland beschäftigt sich seit vielen Jahrzehnten mit diesem Phänomen und hat mehrere Ansätze getestet und wieder verworfen. Aus der Analyse ergibt sich, dass die Gesellschafterhaftung wegen Existenzvernichtung funktionell eigentlich eine insolvenzverursachende Gesellschafterhaftung ist. Vergleichsweise ist es im chinesischen Recht zunächst im Wege der Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung eine Lösung entwickelt wurde, diese dann aber mit Modifikationen 2005 in das chinesische Kapitalgesellschaftsrecht überführt worden ist. Nach der Analyse ist die dogmatische Begründung des § 20 Abs. 3 KGG gleichzusetzen mit der deutschen Durchgriffshaftung.
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