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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Kriminalwissenschaften Abt. I), Veranstaltung: Seminar: "Beweisverwertungsverbote im Spiegel der Rechtsprechung", Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob ein Ermittlungsrichter, welcher eine der in § 52 I Nr 1-3 genannten Personen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Zeuge vernimmt, diese vor ihrer Aussage auch qualifiziert darüber belehren muss. Konkret darüber, dass der Inhalt der Aussage, die sie nun…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Kriminalwissenschaften Abt. I), Veranstaltung: Seminar: "Beweisverwertungsverbote im Spiegel der Rechtsprechung", Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit der Frage, ob ein Ermittlungsrichter, welcher eine der in § 52 I Nr 1-3 genannten Personen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Zeuge vernimmt, diese vor ihrer Aussage auch qualifiziert darüber belehren muss. Konkret darüber, dass der Inhalt der Aussage, die sie nun tätigt, auch im Falle eines künftig eintretenden Sinneswandels ihrerseits hinsichtlich ihrer Aussagebereitschaft durch Einvernahme des Ermittlungsrichters als Zeugen vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann.§ 52 I Nr. 1-3 verleiht einem bestimmten Kreis von Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das heißt, dass Angehörige dieses Personenkreises nicht nur berechtigt sind,auf bestimmte Fragen nicht zu antworten, wie dies bei einem Auskunftsverweigerungsrecht - z.B. nach § 55 - der Fall wäre, sondern auch, das Zeugnis gänzlich zu verweigern. § 252 eröffnet ihnen darüber hinaus die Möglichkeit, von einer einmal getroffenen Entscheidung folgenlos wieder abzurücken.