Die Vereinbarung eines Streitanteilshonorars wird als pactum de quota litis bezeichnet und ist in Österreich nichtig. Was ist unter dem Begriff der Nichtigkeit zu verstehen und welche Konsequenzen sind damit verbunden? Wann tritt Gesamt- und wann Teilnichtigkeit ein? Tritt Teilnichtigkeit ein, so stellt sich die Frage, wie mit dem Restvertrag umzugehen ist. Könnte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine zulässige Regelung geschaffen werden, die dem Parteiwillen Rechnung trägt? Oder bewirkt die Nichtigkeitsanordnung, dass die Honorarvereinbarung oder gar der gesamte Anwaltsvertrag zur Gänze entfallen? Der Autor stellt die geltende Rechtslage dar und schlägt eine Neuregelung unter Berücksichtigung der Interessenslagen von Klient und Rechtsanwalt sowie der geänderten Wettbewerbssituation und Marktverhältnisse vor.