Die Arbeit befasst sich mit der quotalen Haftung der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft, insbesondere einer Fonds-GbR. Im Fall einer betragsmäßigen Begrenzung der Haftung sind die Anleger besser gestellt als bei einer nur prozentualen Haftungsbeschränkung. Die Haftungsquoten sind stets an dem durch Tilgungsleistungen der Gesellschaft und Verwertungserlöse gesunkenen aktuellen Stand der Gesellschaftsverbindlichkeit zu bemessen. Die Gläubiger können wählen, ob sie als erstes Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen oder die Zwangsvollstreckung in das Fondsgrundstück betreiben. Befriedigt ein Gesellschafter den Gläubiger im Umfang seiner Haftungsquote an der aktuellen Verbindlichkeit, geht die Gläubigerforderung gemäß
774 Abs. 1 S. 1 BGB analog in entsprechendem Umfang auf den Gesellschafter über. Da die quotal beschränkte Haftung der Anleger bewirkt, dass sie nur als Teilschuldner für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, bestehen ähnlich wie bei der Partenreederei und der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich keine Freistellungs- und Rückgriffsansprüche der Anleger untereinander.
774 Abs. 1 S. 1 BGB analog in entsprechendem Umfang auf den Gesellschafter über. Da die quotal beschränkte Haftung der Anleger bewirkt, dass sie nur als Teilschuldner für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, bestehen ähnlich wie bei der Partenreederei und der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich keine Freistellungs- und Rückgriffsansprüche der Anleger untereinander.