"Man spricht immer nur eine Sprache". "Man spricht niemals nur eine Sprache". Zwischen diesen beiden widersprüchlichen und dennoch gleichermassen geltenden Aussagen eröffnet sich für Jacques Derrida gerade das kulturelle Feld, das durch die Aufgabe der Übersetzung bestimmt ist: Eine Übersetzung nicht nur zwischen Sprachen, sondern auch zwischen Kulturen, Nationen, politischen Identitäten. Vor dem Hintergrund seiner eigenen Erfahrungen als Angehöriger der franco-maghrebinischen Minderheit Algeriens stellt Derrida in aller Radikalität die Frage nach der sogenannten muttersprachlichen Identität, die in den Debatten um Mono- und Multikulturalismus, um Nationalität und Staatsbürgerschaft wieder an Brisanz gewinnt. Für ihn gibt es aber kein natürliches Eigentum an der Sprache, sondern nur die Gewalt der Aneignung: auch der eigenen Sprache als einer Fremdsprache.
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Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 25.08.2004Ein einig Volk von Ordnern
Das hat aber Hegel schon erklärt: Eine Dekonstruktion des Rechts
Nach einer Bemerkung Robert Spaemanns ist die moralische Rechtfertigung von Gewalt auf den ersten Blick ein Widerspruch in sich. "Gewalt ist der Abbruch der Kommunikation, welche das Medium jeder möglichen Rechtfertigung ist." Auf den zweiten Blick hingegen hält Spaemann Gewalt sehr wohl für rechtfertigungsfähig. Ihr Einsatz sei insbesondere dort zulässig, wo sie auf einen vorangegangenen illegitimen Gewaltakt reagiere. Spaemann befindet sich im Einklang mit nahezu der gesamten politischen Philosophie der Neuzeit.
Die Gründungsurkunde der neuzeitlichen Gewaltlegitimation ist der "Leviathan" des Thomas Hobbes. Danach kann der Naturzustand, gekennzeichnet durch allgemeine Gewaltsamkeit und ebenso allgemeine Furcht, nur durch eine Monopolisierung der Gewalt beim Staat überwunden werden. Alfred Hirsch, der in seiner Habilitationsschrift die "Spuren philosophischer Gewaltrechtfertigung nach Hobbes" verfolgt, erblickt im Inneren dieser Lehre einen "paradoxen Kern". "Auf dem Weg zum Frieden soll zunächst Gewalt neu gebündelt und angewendet werden." Demgegenüber setzt Hirsch es sich zum Ziel, die "Idee, daß Gewalt ein rechtfertigbares Element von Gesellschaft und Kultur sei", ein für allemal zu "dekonstruieren". Aufgrund seiner recht unübersichtlichen Gedankenführung macht er es dem Leser nicht leicht, ihm bei seinem Zerstörungswerk zu folgen. Im wesentlichen sind es drei Argumente, die Hirsch gegen den traditionellen Diskurs der Gewaltrechtfertigung aufbietet.
Das erste Argument ist sozialpsychologischer Natur. Gesetze, denen keine Achtung entgegengebracht wird, können nach Hirsch "weder irgend jemandem befehlen, noch wird ihnen irgend jemand gehorchen - und Achtung läßt sich kaum mit Gewalt erzwingen". Deshalb mache nicht der Zwang, sondern die Integrationsfähigkeit den normativen Zentralgehalt des Rechts aus. In dieser Pauschalität ist Hirschs Befund evident unrichtig. Die Beachtung von Gesetzen läßt sich in einem gewissen Ausmaß sehr wohl mit Gewalt erzwingen. Bis zum Auftreten Tells haben die Schweizer den Geßlerhut gegrüßt, wie widerwillig auch immer. Richtig ist lediglich, daß eine Rechtsordnung, die allein auf die Macht der Bajonette gestützt ist, sich auf die Dauer nicht halten wird. Um dies zu erfahren, brauchte die politische Philosophie nicht auf Hirsch zu warten. Schon Hegel wußte, daß es nicht primär die Gewalt ist, die eine Ordnung zusammenhält, sondern "das Grundgefühl der Ordnung, das alle haben". Sozialpsychologisch ist das Zwangsmoment des Rechts demnach subsidiär. Daß es aber überflüssig ist, läßt sich vor dem Hintergrund pluralistischer Großgesellschaften nicht ernsthaft vertreten.
Mit seinem zweiten Argument beschwört Hirsch die Gefahr, daß Gewalt, einmal für zulässig erklärt, außer Kontrolle geraten und das gesamte soziale Leben vergiften könnte. Das Recht als Inbegriff vermeintlich legitimer Gewalt könne seiner eigenen Gewaltsamkeit kaum ein Maß vorgeben. "Das herbeigerufene ,Mittel' verselbständigt sich, läßt sich auch auf Dauer nicht vom Recht oder vom gerechten Zweck beherrschen und dynamisiert interindividuelle, soziale und politische Prozesse, die sich jeder Kontrolle eines Subjekts - sei dies individueller oder institutioneller Art - entziehen." In der Tat bietet die Geschichte der Revolutionen und der Diktaturen genügend Beispiele für die Entgrenzung rechtsförmiger Gewalt. Aber was ist mit der Institution des bürgerlichen Rechtsstaats? Dieser bemüht sich immerhin seit einhundertfünfzig Jahren darum, den von Hirsch aufgezeigten Gefahren entgegenzuwirken. Man mag den Erfolg dieser Bemühungen anzweifeln, ja sogar die gesamte Rechtsstaatsidee für eine ideologische Chimäre halten. Ein solches Urteil müßte man aber im einzelnen begründen. Hirsch hingegen begnügt sich damit, die rechtsstaatliche Einhegung der staatlichen Gewalt schlicht zu ignorieren.
Der Verfasser hat noch einen dritten Pfeil im Köcher seiner Argumente. Ein jedes zur Ausübung von Gewalt ermächtigende Gesetz müsse notwendigerweise Typisierungen vornehmen. Dadurch verfehle es aber die Individualität seiner Opfer und mißachte deren Anspruch auf Respektierung ihrer "Andersheit und Fremdheit". Gerechtigkeit kann danach nur "als Überschreitung von Gesetzen und Normen" Gestalt annehmen. Eine so verstandene Gerechtigkeit läßt sich "nicht institutionalisieren oder in anderer Form auf Dauer stellen". Sie ereignet sich, wenn sie sich ereignet. Mit leichter Hand erklärt Hirsch hier die Begründungsanstrengungen der gesamten politischen Philosophie für obsolet. Hinter einer hyperkritischen Attitüde lugt der normativ gehaltloseste Quietismus hervor. Hirschs Beharren auf der irreduziblen Fremdheit des anderen ist nicht einmal in sich schlüssig. Zu einem ganz und gar Fremden vermag ich mich in kein Verhältnis zu setzen. Der Respekt vor Unterschieden kann sich nur innerhalb eines Rahmens vorgegebener Gleichheit entfalten. Indem ich den anderen als Inhaber eines Integritätsanspruchs anerkenne, billige ich ihm einen normativen Status zu, der mit meinem normativen Status prinzipiell identisch ist. Anders als Hirsch es suggeriert, ist nicht das Individuum, sondern die Person aller Anerkennung Anfang.
Damit nicht genug. Die Bedenken Hirschs reichen in ihren Konsequenzen weit über den traditionellen Bereich der Gewaltrechtfertigung hinaus. Jede "Einforderung und Formulierung von Universalität", also das gesamte Geschäft, das man herkömmlich Philosophie nennt, steht danach im Konflikt mit dem moralischen und rechtlichen Grundgebot, die Integrität des anderen nicht zu beschädigen. Hirsch scheut sich nicht, auch diese Folgerung offen auszusprechen. "Mit der sprachlichen Thematisierung, Identifikation und begrifflichen Umfassung gleitet der dialogische Anspruch hinüber in einen ihn stets verleugnenden Diskurs purer Symmetrie und bloßen Verrechnens." Verflüssigung ist auch hier Hirschs Gegenrezept. Das Denken solle sich "für die Vielgestaltigkeit und Vieldeutigkeit von Anknüpfungsvorgängen in Interaktions- und Interlokutionsprozessen offenhalten. Eine Verengung der Darstellung solcher dialogischer Prozesse auf die simple Alternativlosigkeit von ,gut' und ,böse', ,Gewalt' und ,Gegengewalt' verstellt den Blick für weitergehende Differenzierungen." Auch diese Überlegung beweist indes nicht, was sie zu beweisen beansprucht. Zwar läßt sich in der Tat ein ausschließlich gutes oder ausschließlich böses Verhalten in der sozialen Wirklichkeit kaum nachweisen. Mischformen beherrschen das Feld. Deren Ambivalenz läßt sich aber nur mit Hilfe einer Terminologie zum Ausdruck bringen, die ihrerseits nicht ambivalent ist. Die Begriffe müssen fest bleiben, gerade wenn die Urteile flexibler werden sollen. In George Edward Moores "Principia ethica" kann man das seit einhundert Jahren in aller Ausführlichkeit nachlesen.
Von dem ambitionierten Projekt Hirschs bleibt buchstäblich nichts übrig. Unter dem Deckmantel einer akademischen Qualifikationsarbeit schreibt hier ein Friedensgläubiger für andere Gläubige. Nur eines hat Hirsch in seinem Buch dekonstruiert: seinen eigenen Begründungsanspruch.
MICHAEL PAWLIK
Alfred Hirsch: "Recht auf Gewalt?" Spuren philosophischer Gewaltrechtfertigung nach Hobbes. Wilhelm Fink Verlag, München 2004. 381 S., br., 44,90 [Euro].
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Das hat aber Hegel schon erklärt: Eine Dekonstruktion des Rechts
Nach einer Bemerkung Robert Spaemanns ist die moralische Rechtfertigung von Gewalt auf den ersten Blick ein Widerspruch in sich. "Gewalt ist der Abbruch der Kommunikation, welche das Medium jeder möglichen Rechtfertigung ist." Auf den zweiten Blick hingegen hält Spaemann Gewalt sehr wohl für rechtfertigungsfähig. Ihr Einsatz sei insbesondere dort zulässig, wo sie auf einen vorangegangenen illegitimen Gewaltakt reagiere. Spaemann befindet sich im Einklang mit nahezu der gesamten politischen Philosophie der Neuzeit.
Die Gründungsurkunde der neuzeitlichen Gewaltlegitimation ist der "Leviathan" des Thomas Hobbes. Danach kann der Naturzustand, gekennzeichnet durch allgemeine Gewaltsamkeit und ebenso allgemeine Furcht, nur durch eine Monopolisierung der Gewalt beim Staat überwunden werden. Alfred Hirsch, der in seiner Habilitationsschrift die "Spuren philosophischer Gewaltrechtfertigung nach Hobbes" verfolgt, erblickt im Inneren dieser Lehre einen "paradoxen Kern". "Auf dem Weg zum Frieden soll zunächst Gewalt neu gebündelt und angewendet werden." Demgegenüber setzt Hirsch es sich zum Ziel, die "Idee, daß Gewalt ein rechtfertigbares Element von Gesellschaft und Kultur sei", ein für allemal zu "dekonstruieren". Aufgrund seiner recht unübersichtlichen Gedankenführung macht er es dem Leser nicht leicht, ihm bei seinem Zerstörungswerk zu folgen. Im wesentlichen sind es drei Argumente, die Hirsch gegen den traditionellen Diskurs der Gewaltrechtfertigung aufbietet.
Das erste Argument ist sozialpsychologischer Natur. Gesetze, denen keine Achtung entgegengebracht wird, können nach Hirsch "weder irgend jemandem befehlen, noch wird ihnen irgend jemand gehorchen - und Achtung läßt sich kaum mit Gewalt erzwingen". Deshalb mache nicht der Zwang, sondern die Integrationsfähigkeit den normativen Zentralgehalt des Rechts aus. In dieser Pauschalität ist Hirschs Befund evident unrichtig. Die Beachtung von Gesetzen läßt sich in einem gewissen Ausmaß sehr wohl mit Gewalt erzwingen. Bis zum Auftreten Tells haben die Schweizer den Geßlerhut gegrüßt, wie widerwillig auch immer. Richtig ist lediglich, daß eine Rechtsordnung, die allein auf die Macht der Bajonette gestützt ist, sich auf die Dauer nicht halten wird. Um dies zu erfahren, brauchte die politische Philosophie nicht auf Hirsch zu warten. Schon Hegel wußte, daß es nicht primär die Gewalt ist, die eine Ordnung zusammenhält, sondern "das Grundgefühl der Ordnung, das alle haben". Sozialpsychologisch ist das Zwangsmoment des Rechts demnach subsidiär. Daß es aber überflüssig ist, läßt sich vor dem Hintergrund pluralistischer Großgesellschaften nicht ernsthaft vertreten.
Mit seinem zweiten Argument beschwört Hirsch die Gefahr, daß Gewalt, einmal für zulässig erklärt, außer Kontrolle geraten und das gesamte soziale Leben vergiften könnte. Das Recht als Inbegriff vermeintlich legitimer Gewalt könne seiner eigenen Gewaltsamkeit kaum ein Maß vorgeben. "Das herbeigerufene ,Mittel' verselbständigt sich, läßt sich auch auf Dauer nicht vom Recht oder vom gerechten Zweck beherrschen und dynamisiert interindividuelle, soziale und politische Prozesse, die sich jeder Kontrolle eines Subjekts - sei dies individueller oder institutioneller Art - entziehen." In der Tat bietet die Geschichte der Revolutionen und der Diktaturen genügend Beispiele für die Entgrenzung rechtsförmiger Gewalt. Aber was ist mit der Institution des bürgerlichen Rechtsstaats? Dieser bemüht sich immerhin seit einhundertfünfzig Jahren darum, den von Hirsch aufgezeigten Gefahren entgegenzuwirken. Man mag den Erfolg dieser Bemühungen anzweifeln, ja sogar die gesamte Rechtsstaatsidee für eine ideologische Chimäre halten. Ein solches Urteil müßte man aber im einzelnen begründen. Hirsch hingegen begnügt sich damit, die rechtsstaatliche Einhegung der staatlichen Gewalt schlicht zu ignorieren.
Der Verfasser hat noch einen dritten Pfeil im Köcher seiner Argumente. Ein jedes zur Ausübung von Gewalt ermächtigende Gesetz müsse notwendigerweise Typisierungen vornehmen. Dadurch verfehle es aber die Individualität seiner Opfer und mißachte deren Anspruch auf Respektierung ihrer "Andersheit und Fremdheit". Gerechtigkeit kann danach nur "als Überschreitung von Gesetzen und Normen" Gestalt annehmen. Eine so verstandene Gerechtigkeit läßt sich "nicht institutionalisieren oder in anderer Form auf Dauer stellen". Sie ereignet sich, wenn sie sich ereignet. Mit leichter Hand erklärt Hirsch hier die Begründungsanstrengungen der gesamten politischen Philosophie für obsolet. Hinter einer hyperkritischen Attitüde lugt der normativ gehaltloseste Quietismus hervor. Hirschs Beharren auf der irreduziblen Fremdheit des anderen ist nicht einmal in sich schlüssig. Zu einem ganz und gar Fremden vermag ich mich in kein Verhältnis zu setzen. Der Respekt vor Unterschieden kann sich nur innerhalb eines Rahmens vorgegebener Gleichheit entfalten. Indem ich den anderen als Inhaber eines Integritätsanspruchs anerkenne, billige ich ihm einen normativen Status zu, der mit meinem normativen Status prinzipiell identisch ist. Anders als Hirsch es suggeriert, ist nicht das Individuum, sondern die Person aller Anerkennung Anfang.
Damit nicht genug. Die Bedenken Hirschs reichen in ihren Konsequenzen weit über den traditionellen Bereich der Gewaltrechtfertigung hinaus. Jede "Einforderung und Formulierung von Universalität", also das gesamte Geschäft, das man herkömmlich Philosophie nennt, steht danach im Konflikt mit dem moralischen und rechtlichen Grundgebot, die Integrität des anderen nicht zu beschädigen. Hirsch scheut sich nicht, auch diese Folgerung offen auszusprechen. "Mit der sprachlichen Thematisierung, Identifikation und begrifflichen Umfassung gleitet der dialogische Anspruch hinüber in einen ihn stets verleugnenden Diskurs purer Symmetrie und bloßen Verrechnens." Verflüssigung ist auch hier Hirschs Gegenrezept. Das Denken solle sich "für die Vielgestaltigkeit und Vieldeutigkeit von Anknüpfungsvorgängen in Interaktions- und Interlokutionsprozessen offenhalten. Eine Verengung der Darstellung solcher dialogischer Prozesse auf die simple Alternativlosigkeit von ,gut' und ,böse', ,Gewalt' und ,Gegengewalt' verstellt den Blick für weitergehende Differenzierungen." Auch diese Überlegung beweist indes nicht, was sie zu beweisen beansprucht. Zwar läßt sich in der Tat ein ausschließlich gutes oder ausschließlich böses Verhalten in der sozialen Wirklichkeit kaum nachweisen. Mischformen beherrschen das Feld. Deren Ambivalenz läßt sich aber nur mit Hilfe einer Terminologie zum Ausdruck bringen, die ihrerseits nicht ambivalent ist. Die Begriffe müssen fest bleiben, gerade wenn die Urteile flexibler werden sollen. In George Edward Moores "Principia ethica" kann man das seit einhundert Jahren in aller Ausführlichkeit nachlesen.
Von dem ambitionierten Projekt Hirschs bleibt buchstäblich nichts übrig. Unter dem Deckmantel einer akademischen Qualifikationsarbeit schreibt hier ein Friedensgläubiger für andere Gläubige. Nur eines hat Hirsch in seinem Buch dekonstruiert: seinen eigenen Begründungsanspruch.
MICHAEL PAWLIK
Alfred Hirsch: "Recht auf Gewalt?" Spuren philosophischer Gewaltrechtfertigung nach Hobbes. Wilhelm Fink Verlag, München 2004. 381 S., br., 44,90 [Euro].
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Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension
Überhaupt nicht einverstanden ist Michael Pawlik mit Alfred Hirschs Dissertation zur neuzeitlichen Gewaltlegitimation, von dessen ambitioniertem Dekonstruktionsvorhaben nach Pawliks Meinung "buchstäblich nichts übrig bleibt". Dekonstruiert habe Hirsch nur seinen "eigenen "Begründungsanspruch", lautet das ungnädige Urteil. In Ungnade gefallen ist Hirsch bei Pawlik, weil er sich in dessen Augen als "Friedensgläubiger" erweist, der zwar jede Menge Bedenken gegen die Gewaltlegitimation auf Seiten des Staates vorträgt, aber diese Bedenken ganz bedenkenlos und suggestiv ausbreitet und damit nur andere Gläubige erreichen dürfte, wie Pawlik böse anmerkt. Alle drei Hauptargumente Hirschs sieht der Rezensent als widerlegt an; um eines davon herauszugreifen: Hirsch moniert die Gefahr, dass (staatliche) Gewalt außer Kontrolle geraten und das soziale Klima vergiften könne. In der Tat gebe es in der Geschichte eine Menge Beispiele dafür, gesteht Pawlik ein, trotzdem findet er Hirschs Argumentation viel zu pauschal, da sie in keiner Weise auf die Bemühungen des bürgerlichen Rechtsstaates in den vergangenen 150 Jahren reagiert, diesen Gefahren entgegenzuwirken. Ähnlich ergeht es dem Rezensenten mit anderen Argumentationssträngen des Autors, mit deren Hilfe dieser "die Begründungsanstrengungen der gesamten politischen Philosophie" vom Tisch fegt.
© Perlentaucher Medien GmbH
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